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§ 35 BremNatSchG
Bremisches Naturschutzgesetz (BremNatSchG)
Landesrecht Bremen

Abschnitt 6 – Erholung in Natur und Landschaft

Titel: Bremisches Naturschutzgesetz (BremNatSchG)
Normgeber: Bremen
Amtliche Abkürzung: BremNatSchG
Gliederungs-Nr.: 790-a-1
Normtyp: Gesetz

§ 35 BremNatSchG – Bereitstellung von Grundstücken (1)

Das Land und die Gemeinden stellen in ihrem Eigentum oder Besitz stehende Grundstücke, die sich nach ihrer Beschaffenheit für die Erholung der Bevölkerung eignen, insbesondere

  1. 1.
    Ufergrundstücke,
  2. 2.
    Grundstücke mit schönen Landschaftsbestandteilen und
  3. 3.
    Grundstücke, über die sich der Zugang zu nicht oder nicht ausreichend zugänglichen Wäldern, Seen und Stränden ermöglichen lässt,

in angemessenem Umfang für die Erholung bereit, soweit dies mit einer nachhaltigen Nutzung und den sonstigen Zielen und Grundsätzen des Naturschutzes und der Landschaftspflege vereinbar ist oder eine öffentliche Zweckbindung nicht entgegensteht. Für den Naturschutz besonders wertvolle Grundflächen sollen, soweit angemessen, dabei in ihrer ökologischen Beschaffenheit nicht nachteilig verändert werden.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 8. Mai 2010 durch Artikel 4 des Gesetzes vom 27. April 2010 (Brem.GBl. S. 315). Zur weiteren Anwendung s. § 42 des Gesetzes vom 27. April 2010 (Brem.GBl. S. 315).