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§ 35 BremNatG
Bremisches Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege (BremNatG)
Landesrecht Bremen

Kapitel 10 – Unterstützung des Naturschutzes und der Landschaftspflege, Datenverarbeitung

Titel: Bremisches Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege (BremNatG)
Normgeber: Bremen
Amtliche Abkürzung: BremNatG
Gliederungs-Nr.: 790-a-1
Normtyp: Gesetz

§ 35 BremNatG – Naturschutzbeiräte

(1) Bei den unteren Naturschutzbehörden wird ein unabhängiger Beirat für Naturschutz und Landschaftspflege (Naturschutzbeirat) mit höchstens elf Mitgliedern gebildet. Für Angelegenheiten der obersten Naturschutzbehörde wird der Naturschutzbeirat bei der unteren Naturschutzbehörde der Stadtgemeinde Bremen um zwei Mitglieder des Naturschutzbeirates bei der unteren Naturschutzbehörde der Stadtgemeinde Bremerhaven ergänzt.

(2) Die Mitglieder des Naturschutzbeirates werden von der Naturschutzbehörde, bei der der Beirat besteht, auf Widerruf bestellt. Für jedes Mitglied soll ein Vertreter bestellt werden. Sie sind ehrenamtlich tätig und an Weisungen nicht gebunden. Dem Beirat sollen sachverständige Personen aus den für Naturschutz und Landschaftspflege bedeutsamen naturwissenschaftlichen Fachbereichen, Personen, die aufgrund ihrer beruflichen oder sonstigen Tätigkeit mit Naturschutz und Landschaftspflege befasst sind, sowie für Fragen des Naturschutzes und der Landschaftspflege aufgeschlossene Personen aus den Bereichen, deren Belange von Naturschutz und Landschaftspflege berührt werden, angehören.

(3) Der Naturschutzbeirat soll insbesondere

  1. 1.

    die Naturschutzbehörde allgemein und bei bedeutsamen Entscheidungen beraten und ihr Vorschläge und Anregungen unterbreiten,

  2. 2.

    bei der Landschaftsplanung mitwirken,

  3. 3.

    das Verständnis für Naturschutz und Landschaftspflege in der Öffentlichkeit fördern.

(4) Vorsitz und Geschäftsführung des Naturschutzbeirates obliegen der Naturschutzbehörde. Der Beirat beschließt mit einfacher Mehrheit. Das vorsitzende Mitglied hat kein Stimmrecht. Für jede Sitzung ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom vorsitzenden Mitglied und von der Protokollführung zu unterzeichnen und dem Beirat in seiner nächsten Sitzung zur Genehmigung vorzulegen ist. Die Tagesordnung wird im Einvernehmen mit dem Sprecher oder der Sprecherin aufgestellt.

(5) Der Naturschutzbeirat wählt aus seiner Mitte einen Sprecher oder eine Sprecherin und die Stellvertretung. Der Sprecher oder die Sprecherin ist befugt, die Naturschutzbehörde namens des Beirates in Angelegenheiten, die keinen Aufschub dulden, sowie in Angelegenheiten von nicht grundsätzlicher Bedeutung zu beraten. Er oder sie vertritt den Beirat in der Öffentlichkeit.