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§ 35 BremLMG
Bremisches Landesmediengesetz (BremLMG)
Landesrecht Bremen

Abschnitt 10 – Bremische Landesmedienanstalt

Titel: Bremisches Landesmediengesetz (BremLMG)
Normgeber: Bremen
Amtliche Abkürzung: BremLMG
Gliederungs-Nr.: 225-h-1
Normtyp: Gesetz

§ 35 BremLMG – Aufgaben, Rechtsform und Organe (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. April 2005 durch § 62 Abs. 1 des Gesetzes vom 22. März 2005 (Brem.GBl. S. 71). Zur weiteren Anwendung s. § 60 des Gesetzes vom 22. März 2005 (Brem.GBl. S. 71), § 64 Absatz 1 des Gesetzes vom 17. Juli 2012 (Brem.GBl. S. 309) und § 64 Absatz 1 des Gesetzes vom 8. Mai 2018 (Brem.GBl. S. 177).

(1) Zur Wahrnehmung der Aufgaben nach diesem Gesetz und nach dem Rundfunkstaatsvertrag (Brem.GBl. S. 273, 275 - 225-c-1) ist eine Anstalt des öffentlichen Rechts mit dem Namen "Bremische Landesmedienanstalt" mit Sitz in Bremen errichtet. Zu den Aufgaben der Landesanstalt gehören insbesondere

  1. 1.
    über die Erteilung der Zulassung an private Rundfunkveranstalter, die Erteilung der Erlaubnis für die Weiterverbreitung, die Rücknahme, Widerruf und Untersagung zu entscheiden,
  2. 2.
    über das Bestehen der Vielfalt in den zugelassenen Programmen zu befinden,
  3. 3.
    die Aufsicht über die privaten Rundfunkveranstalter und über die Veranstalter weit verbreiteter Programme wahrzunehmen,
  4. 4.
    über die rundfunkrechtliche Unbedenklichkeit von Sendungen in Einrichtungen zu befinden,
  5. 5.
    über die Genehmigung und den Widerruf zur Weiterverbreitung von Rundfunkprogrammen zu beschließen,
  6. 6.
    über Verstöße gegen die Anforderungen dieses Gesetzes durch weiterverbreitete Rundfunkprogramme zu befinden und
  7. 7.
    die Satzung zur Nutzung von Offenen Kanälen zu erlassen.

(2) Die Landesanstalt hat das Recht der Selbstverwaltung und gibt sich eine Satzung. Sie soll eine Vereinbarung mit der Freien Hansestadt Bremen abschließen, um einzelne Aufgaben von den Behörden des Landes wahrnehmen zu lassen, sofern die Erledigung durch eigene Arbeitnehmer einen unverhältnismäßigen Aufwand verursachen würde und der besondere Inhalt der Aufgaben dem nicht entgegensteht.

(3) Organe der Landesanstalt sind der Landesrundfunkausschuss und die Direktorin oder der Direktor.

(4) Widerspruch und Klage gegen Maßnahmen der Landesmedienanstalt nach Absatz 1 Satz 2 Nrn. 1 und 5 haben keine aufschiebende Wirkung.