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§ 35 BremKJFFöG
Bremisches Kinder-, Jugend- und Familienförderungsgesetz (BremKJFFöG)
Landesrecht Bremen

Abschnitt 8 – Gewährleistungsverpflichtung

Titel: Bremisches Kinder-, Jugend- und Familienförderungsgesetz (BremKJFFöG)
Normgeber: Bremen
Amtliche Abkürzung: BremKJFFöG
Gliederungs-Nr.: 2160-d-7
Normtyp: Gesetz

§ 35 BremKJFFöG – Zusammenarbeit mit anderen Stellen und öffentlichen Einrichtungen

(1) Zur Verwirklichung der in § 1 Achtes Buch Sozialgesetzbuch genannten Ziele arbeiten insbesondere die nachfolgend aufgeführten Stellen und öffentlichen Einrichtungen im Rahmen ihrer Aufgaben und Befugnisse mit den Trägern der öffentlichen Jugendhilfe auf überörtlicher und örtlicher Ebene zusammen:

  1. 1.

    Schulen und Stellen der Schulverwaltung,

  2. 2.

    Einrichtungen und Stellen der beruflichen Aus- und Weiterbildung,

  3. 3.

    Einrichtung und Stellen des Öffentlichen Gesundheitswesens,

  4. 4.

    Gewerbeaufsicht,

  5. 5.

    Polizei- und Ordnungsbehörden,

  6. 6.

    Justizvollzugsbehörden,

  7. 7.

    Einrichtungen der Ausbildung für Fachkräfte, der Weiterbildung und der Forschung,

  8. 8.

    planende und bauende Behörden, Ämter und Dienststellen.

(2) Über Form und Umfang der Zusammenarbeit sollen sie Grundsätze vereinbaren, die auch das Zusammenwirken mit den Trägern der freien Jugendhilfe regeln.

(3) Die Hochschulen sollen bei der Entwicklung von Lernzielen, Inhalten und Methoden, bei der Ausbildung von Fachkräften und der Fortbildung im Kontaktstudium für die in diesem Gesetz geregelten Leistungsbereiche mit den Trägern der freien und öffentlichen Jugendhilfe zusammenarbeiten.