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§ 35 BremFiG
Bremisches Fischereigesetz (BremFiG)
Landesrecht Bremen

Abschnitt X – Fischereischein, Fischereierlaubnisschein

Titel: Bremisches Fischereigesetz (BremFiG)
Normgeber: Bremen
Amtliche Abkürzung: BremFiG
Gliederungs-Nr.: 793-a-1
Normtyp: Gesetz

§ 35 BremFiG – Fischereiprüfung und Erteilung des Fischereischeines

(1) Die Erteilung eines Fischereischeines ist davon abhängig, dass der Antragsteller das 14. Lebensjahr vollendet und seinen Hauptwohnsitz in Bremen hat, eine Fischereiprüfung vor einem anerkannten Landesfischereiverband (§ 29 Abs. 3) oder die vorgeschriebene Prüfung in einem anderen Bundesland abgelegt hat oder als Berufsfischer ausgebildet ist. Eine Fischereiprüfung ist nicht erforderlich für Volljährige, die lediglich die Stockangelei nach § 9 ausüben wollen.

(2) In der Prüfung hat er ausreichende Kenntnisse über Arten der Fische, über Fanggeräte und deren Gebrauch, die Behandlung gefangener Fische, die fischereiliche Gesetzgebung, Fragen des Tier- und Naturschutzes im Zusammenhang mit dem Fischfang nachzuweisen. Die Oberste Fischereibehörde wird ermächtigt, eine Fischereiprüfungsordnung zu erlassen.

(3) Der Fischereischein nach § 34 Abs. 1 und 3 wird nach einem von der Obersten Fischereibehörde bestimmten Muster erteilt und gilt für unbeschränkte Zeit.

(4) Der Fischereischein kann, auch wenn die Voraussetzung des Absatzes 1 nicht vorliegt, erteilt werden an:

  1. 1.
    Personen, die mindestens fünf Jahre als Küstenfischer tätig waren;
  2. 2.
    Fischwirte sowie Personen, die hierzu ausgebildet werden;
  3. 3.
    Personen, die auf dem Gebiet der Fischerei wissenschaftlich ausgebildet sind;
  4. 4.
    Mitglieder diplomatischer und berufskonsularischer Vertretungen eines Landes und deren Angehörige, soweit sie durch Ausweis des Auswärtigen Amtes, einer Staats- oder Senatskanzlei eines Landes ausgewiesen sind.