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§ 35 BestattG
Gesetz Nr. 1535 über das Friedhofs-, Bestattungs- und Leichenwesen (Bestattungsgesetz - BestattG)
Landesrecht Saarland

Zweiter Teil – Leichenwesen → Dritter Abschnitt – Bestattung und Ausgrabung von Leichen, Beisetzung von Asche Verstorbener

Titel: Gesetz Nr. 1535 über das Friedhofs-, Bestattungs- und Leichenwesen (Bestattungsgesetz - BestattG)
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: BestattG
Gliederungs-Nr.: 2129-1
Normtyp: Gesetz

§ 35 BestattG – Dokumentation der Bestattung und Einäscherung (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 5. Februar 2021 durch § 52 Absatz 2 des Gesetzes vom 22. Januar 2021 (Amtsbl. I S. 226). Zur weiteren Anwendung s. § 50 des Gesetzes vom 22. Januar 2021 (Amtsbl. I S. 226).

(1) Für alle Grabstätten ist vom Träger eines Friedhofs ein Bestattungsbuch zu führen. Das Bestattungsbuch kann auch in automatisierter Form geführt werden. In das Bestattungsbuch sind Name, Vorname, Geschlecht, Geburts- und Sterbedatum der/des Verstorbenen, der Tag der Bestattung sowie die Nummer der Grabstätte einzutragen.

(2) Der Träger der Feuerbestattungsanlage führt über die eingelieferten Leichen ein Verzeichnis, aus dem sich der Name der/des Verstorbenen, der Einlieferin/des Einlieferers und der Tag der Einlieferung ergeben müssen.

(3) Über die in der Feuerbestattungsanlage vorgenommenen Einäscherungen ist ein Verzeichnis zu führen mit folgenden Angaben:

  1. 1.
    Nummer der Einäscherung,
  2. 2.
    Name und Vorname der/des Verstorbenen,
  3. 3.
    Geschlecht, Geburtsdatum und Geburtsort,
  4. 4.
    Sterbedatum und Sterbeort,
  5. 5.
    letzter Wohnort oder gewöhnlicher Aufenthalt,
  6. 6.
    Tag der Einäscherung,
  7. 7.
    Empfängerin/Empfänger der Asche.

(4) Im Falle einer Seebestattung müssen die zur Besorgung der Bestattung verpflichteten Person oder deren Beauftragte/Beauftragter der Ortspolizeibehörde des Einäscherungsortes die schriftliche Erklärung eines für Seebestattungen zugelassenen Unternehmens vorlegen, dass die Durchführung der Seebestattung erfolgt ist unter Angabe des Zeitpunkts sowie der geographischen Länge und Breite des Standortes des Schiffes bei der Beisetzung der Urne. Die schriftliche Erklärung muss weiterhin die nach Absatz 3 erforderlichen Angaben enthalten.