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§ 35 BbgNatSchAG
Brandenburgisches Ausführungsgesetz zum Bundesnaturschutzgesetz (Brandenburgisches Naturschutzausführungsgesetz - BbgNatSchAG)
Landesrecht Brandenburg

Abschnitt 9 – Behördlicher und ehrenamtlicher Naturschutz, Zuständigkeiten → Unterabschnitt 2 – Ehrenamtlicher Naturschutz

Titel: Brandenburgisches Ausführungsgesetz zum Bundesnaturschutzgesetz (Brandenburgisches Naturschutzausführungsgesetz - BbgNatSchAG)
Normgeber: Brandenburg
Amtliche Abkürzung: BbgNatSchAG
Gliederungs-Nr.: 791-3
Normtyp: Gesetz

§ 35 BbgNatSchAG – Naturschutzbeiräte

(1) Zur Vertretung der Belange von Naturschutz und Landschaftspflege und zur wissenschaftlichen und fachlichen Beratung werden bei der obersten Naturschutzbehörde und den unteren Naturschutzbehörden Naturschutzbeiräte gebildet. Die Naturschutzbeiräte sollen

  1. 1.

    die Naturschutzbehörden durch Vorschläge und Anregungen fachlich unterstützen,

  2. 2.

    Fehlentwicklungen in Natur und Landschaft entgegenwirken und

  3. 3.

    der Öffentlichkeit die Absichten und Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege vermitteln.

Die Beiräte sind in die Vorbereitung aller wichtigen Entscheidungen und Maßnahmen der Naturschutzbehörde, insbesondere von Ausnahmegenehmigungen und Befreiungen, einzubeziehen, bei der sie eingerichtet sind. Dies gilt auch bei einer diese Entscheidungen einschließenden oder ersetzenden und auf Landesrecht beruhenden Zulassung durch einen Landkreis oder eine kreisfreie Stadt.

(2) In die Beiräte sind Bürgerinnen und Bürger zu berufen, die im Naturschutz und der Landschaftspflege besonders fachkundig und erfahren sind. Dabei ist auf die gleiche Teilhabe von Frauen und Männern zu achten, soweit nicht rechtliche oder tatsächliche Gründe entgegenstehen. Die Mitglieder der Beiräte sind ehrenamtlich tätig. Ihre Anzahl beträgt bei der obersten Naturschutzbehörde neun, bei den unteren Naturschutzbehörden sieben. Die Beiräte wählen eine vorsitzende Person und geben sich eine Geschäftsordnung, bei Bedarf können sie zu ihren Beratungen Sachverständige hinzuziehen. Die Beiräte bei den unteren Naturschutzbehörden werden in den Landkreisen durch den Landrat oder die Landrätin auf der Grundlage eines Beschlusses des Kreisausschusses, in den kreisfreien Städten durch den Oberbürgermeister oder die Oberbürgermeisterin auf der Grundlage eines Beschlusses des Hauptausschusses berufen.

(3) Das für Naturschutz und Landschaftspflege zuständige Mitglied der Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung das Nähere über die Berufung, Amtsdauer und Entschädigung der Beiratsmitglieder zu regeln.