Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 35 BWG
Berliner Wassergesetz (BWG)
Landesrecht Berlin

Abschnitt II – Besondere Bestimmungen für oberirdische Gewässer → Titel 4 – Besondere Bestimmungen für Stauanlagen

Titel: Berliner Wassergesetz (BWG)
Normgeber: Berlin
Amtliche Abkürzung: BWG
Gliederungs-Nr.: 753-1
Normtyp: Gesetz

§ 35 BWG – Talsperren, Wasserspeicher

(1) Talsperren oder Wasserspeicher sind Anlagen, bei denen die Höhe des Stauwerks von der Sohle des Gewässers oder von dem tiefsten Geländepunkt am Stauwerk bis zur Krone mehr als 5 m beträgt und das Sammelbecken, bis zur Krone gefüllt, mehr als 100.000 m3 umfasst.

(2) Als Talsperren oder Wasserspeicher gelten auch andere als die in Absatz 1 bezeichneten Stauanlagen, wenn die Wasserbehörde feststellt, dass bei ihnen im Falle eines Bruches des Stauwerks erhebliche Gefahren zu befürchten sind.