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§ 35 BOKraft
Verordnung über den Betrieb von Kraftfahrunternehmen im Personenverkehr (BOKraft)
Bundesrecht

4. Abschnitt – Sondervorschriften → 1. Titel – Obusverkehr und Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen

Titel: Verordnung über den Betrieb von Kraftfahrunternehmen im Personenverkehr (BOKraft)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: BOKraft
Gliederungs-Nr.: 9240-1-2
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 35 BOKraft – Übersicht über Linienverlauf und Haltestellen

In Fahrzeugen, die im Orts- oder Nachbarortslinienverkehr eingesetzt sind, soll an gut sichtbarer Stelle eine Übersicht über den Linienverlauf und über die Haltestellen angebracht sein.