§ 35 BMG
Bundesmeldegesetz (BMG)
Bundesmeldegesetz (BMG)
Bundesrecht
Abschnitt 5 – Datenübermittlungen → Unterabschnitt 1 – Datenübermittlungen zwischen öffentlichen Stellen
§ 35 BMG – Datenübermittlungen an ausländische Stellen
Im Rahmen von Tätigkeiten, die ganz oder teilweise in den Anwendungsbereich des Rechts der Europäischen Union fallen, gilt § 34 Absatz 1 Satz 1 nach Maßgabe der dafür geltenden Gesetze und Vereinbarungen, wenn Daten übermittelt werden an
- 1.
öffentliche Stellen in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union,
- 2.
öffentliche Stellen in anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum,
- 3.
Organe und Einrichtungen der Europäischen Union oder
- 4.
Organe und Einrichtungen der Europäischen Atomgemeinschaft.