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§ 35 ALVO M-V
Landesverordnung über die Laufbahnen der Beamtinnen und Beamten in Mecklenburg-Vorpommern (Allgemeine Laufbahnverordnung - ALVO M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Abschnitt 3 – Berufliche Entwicklung → Unterabschnitt 3 – Qualifizierung, Fortbildung

Titel: Landesverordnung über die Laufbahnen der Beamtinnen und Beamten in Mecklenburg-Vorpommern (Allgemeine Laufbahnverordnung - ALVO M-V)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: ALVO M-V
Gliederungs-Nr.: 2030-11-6
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 35 ALVO M-V – Qualifizierung für Beförderungsämter der Laufbahngruppe 2 (höherer Dienst)

(1) Beamtinnen und Beamten, die unterhalb des zweiten Einstiegsamtes ihrer Laufbahn eingestellt worden sind, darf ein Amt ab dem zweiten Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2 nur übertragen werden, wenn sie

  1. 1.

    mindestens die Bildungsvoraussetzungen für eine Einstellung im zweiten Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2 erfüllen oder

  2. 2.

    eine von der für die Gestaltung der Laufbahn zuständigen obersten Landesbehörde durch Verwaltungsvorschrift vorgeschriebene Qualifizierung erfolgreich abgeleistet haben oder

  3. 3.

    eine von der für die Gestaltung der Laufbahn zuständigen obersten Landesbehörde durch Verwaltungsvorschrift vorgeschriebene berufsbegleitende Qualifizierungsfortbildung erfolgreich abgeleistet haben oder

  4. 4.

    über eine langjährige berufliche Erfahrung verfügen

und die jeweiligen weiteren Voraussetzungen nach dieser Vorschrift erfüllt sind. Sie müssen erfolgreich an einem Auswahlverfahren nach § 33 Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 teilgenommen haben.

(2) Im Fall von Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 müssen die Beamtinnen und Beamten zusätzlich mindestens ein Jahr selbstständig Aufgaben auf einem mindestens mit dem zweiten Einstiegsamt bewerteten Dienstposten wahrgenommen haben; § 23 Absatz 1 des Landesbeamtengesetzes bleibt unberührt. § 30 Absatz 2 Satz 1 ist entsprechend anzuwenden. Die oberste Dienstbehörde stellt fest, ob die Qualifizierung erfolgreich abgeschlossen worden ist. Nach Feststellung des erfolgreichen Abschlusses der Qualifizierung darf den Beamtinnen und Beamten ein Amt der Besoldungsgruppe A 13 übertragen werden; alle unterhalb dieses Amtes befindlichen Ämter brauchen nicht mehr durchlaufen zu werden.

(3) Im Fall von Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 kann zum Auswahlverfahren zugelassen werden, wer

  1. 1.

    die Laufbahnbefähigung für das erste Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2 mit einem Bachelorgrad oder einem gleichwertigen Abschluss erworben hat,

  2. 2.

    eine zu einem Hochschulstudium berechtigende Schulbildung oder einen als gleichwertig anerkannten Bildungsstand besitzt,

  3. 3.

    sich in einer Dienstzeit von mindestens drei Jahren im ersten Beförderungsamt bewährt hat und

  4. 4.

    in der letzten Regelbeurteilung mindestens in durchschnittlichem Maß beurteilt worden ist.

Die Beamtinnen und Beamten werden in die Aufgaben des zweiten Einstiegsamtes der Laufbahngruppe 2 eingeführt. Die Einführung erfolgt als Masterstudiengang und schließt mit der Masterprüfung ab. Von der Einführung kann abgesehen werden, wenn die Beamtin oder der Beamte bereits ein für die Laufbahn geeignetes und mindestens mit einem Mastergrad oder einem vergleichbaren Abschluss abgeschlossenes Hochschulstudium nachweist. Soweit die für die Gestaltung der Laufbahn zuständige oberste Landesbehörde von einer Einführung absieht, stellt sie mit der Zulassung zur Qualifizierung die Befähigung für die neue Laufbahn fest. Nach erfolgreichem Abschluss des Masterstudiums oder Feststellung der Laufbahnbefähigung nach Satz 5 darf den Beamtinnen und Beamten ein Amt der Besoldungsgruppe A 13 übertragen werden; alle unterhalb dieses Amtes befindlichen Ämter brauchen nicht mehr durchlaufen zu werden. Eine Erprobungszeit nach § 20 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 des Landesbeamtengesetzes ist nicht abzuleisten.

(4) Im Fall von Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 kann zum Auswahlverfahren zugelassen werden, wer

  1. 1.

    sich in einer Dienstzeit von mindestens drei Jahren in einem Amt der Besoldungsgruppe A 12 bewährt hat und

  2. 2.

    in der letzten Regelbeurteilung mindestens mit der zweithöchsten Note beurteilt worden ist.

Die Qualifizierungsfortbildung muss einen Umfang von mindestens 800 Stunden aufweisen. Soweit die besonderen Verhältnisse der Laufbahn es erfordern, kann abweichend von Satz 2 durch besondere Laufbahnverordnung für die Qualifizierungsfortbildung ein geringerer Umfang bestimmt werden. Bisher absolvierte gleichwertige Fortbildungsmaßnahmen können angerechnet werden. Neben der Qualifizierungsfortbildung müssen mindestens ein Jahr und sechs Monate selbstständig Aufgaben auf einem mindestens mit dem zweiten Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2 bewerteten Dienstposten wahrgenommen werden; § 23 Absatz 1 des Landesbeamtengesetzes bleibt unberührt. § 30 Absatz 2 Satz 1 ist entsprechend anzuwenden. In einem abschließenden Kolloquium vor dem Landesbeamtenausschuss oder einem von ihm gebildeten unabhängigen Unterausschuss soll die Beamtin oder der Beamte nachweisen, dass sie oder er das Recht mit Verständnis erfassen und anwenden kann, spezielle Fragestellungen richtig einzuordnen vermag und in der Lage ist, Probleme praxisgerecht zu lösen. Abschließend stellt der nach Satz 7 jeweils zuständige Ausschuss unter Berücksichtigung der im Rahmen der Qualifizierung erbrachten Leistungsnachweise fest, ob die Qualifizierungsfortbildung insgesamt erfolgreich abgeschlossen worden ist. Sie ist nicht erfolgreich abgeschlossen, wenn der Durchschnitt der Leistungsnachweise oder das Kolloquium nach Satz 7 eine Leistung darstellt, die wegen erheblicher Mängel den Anforderungen nicht mehr genügt. Das Kolloquium kann einmal wiederholt werden. Nach Feststellung des erfolgreichen Abschlusses der berufsbegleitenden Qualifizierungsfortbildung darf den Beamtinnen und Beamten ein Amt der Besoldungsgruppe A 14 übertragen werden; alle unterhalb dieses Amtes befi ndlichen Ämter brauchen nicht mehr durchlaufen zu werden.

(5) Im Fall von Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 kann zum Auswahlverfahren zugelassen werden, wer

  1. 1.

    sich in einer Dienstzeit von mindestens drei Jahren in einem Amt der Besoldungsgruppe A 13 bewährt hat und

  2. 2.

    in den letzten beiden Regelbeurteilungen mindestens mit der zweithöchsten Note beurteilt worden ist, wobei mindestens die letzte Regelbeurteilung in einem Amt der Besoldungsgruppe A 13 erfolgt sein muss.

Mit der erfolgreichen Teilnahme an dem Auswahlverfahren erwerben die ausgewählten Beamtinnen und Beamten eine Qualifikation für ein Amt der Besoldungsgruppe A 14. Als Qualifikation für ein Amt der Besoldungsgruppe A 15 ist zusätzlich eine Qualifizierungsfortbildung im Umfang von mindestens 400 Stunden nachzuweisen; der Qualifizierungsfortbildung muss eine Ausschreibung vorausgegangen sein. Die Einzelheiten der Qualifizierungsfortbildung nach Satz 3 können durch die für die Gestaltung der Laufbahn zuständige oberste Landesbehörde durch Verwaltungsvorschrift geregelt werden. Absatz 4 Satz 4 gilt entsprechend. Die Feststellung der nach den Sätzen 2 und 3 erreichten Qualifikation trifft die oberste Dienstbehörde.

(6) Durch besondere Laufbahnverordnung können für Beamtinnen und Beamte in der Laufbahngruppe 2 des Feuerwehrdienstes, die unterhalb des zweiten Einstiegsamtes ihrer Laufbahn eingestellt worden sind, abweichende Regelungen für die Qualifizierung für ein Amt der Besoldungsgruppe A 14 getroffen werden. Hierbei kann auch bestimmt werden, dass daneben die Absätze 1 bis 5 keine Anwendung finden. Die abweichenden Qualifizierungsmaßnahmen müssen in Verbindung mit den bisher wahrgenommenen beruflichen Tätigkeiten zu einer erfolgreichen Wahrnehmung der Aufgaben des höheren Amtes befähigen. Für den Zugang zur Qualifizierung ist ein Auswahlverfahren vorzuschreiben, das § 33 Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 entspricht.