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§ 356 StPO
Strafprozessordnung (StPO) 
Bundesrecht

Drittes Buch – Rechtsmittel → Vierter Abschnitt – Revision

Titel: Strafprozessordnung (StPO) 
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: StPO
Gliederungs-Nr.: 312-2
Normtyp: Gesetz

§ 356 StPO – Urteilsverkündung

Die Verkündung des Urteils erfolgt nach Maßgabe des § 268.

Zu § 356: Geändert durch G vom 17. 7. 2015 (BGBl I S. 1332).