§ 356 RVO
Reichsversicherungsordnung
Reichsversicherungsordnung
Bundesrecht
VIERTER ABSCHNITT – Verfassung → IV. – Angestellte und Beamte
§ 356 RVO – Verstoß gegen Aufstellung/angeordnete Änderung/Ergänzung der Dienstordnung
1Reicht eine Kasse trotz Aufforderung in der gesetzten Frist keine Dienstordnung ein, so stellt die Aufsichtsbehörde die Dienstordnung rechtsverbindlich fest. 2Das Gleiche gilt für angeordnete Änderungen und Ergänzungen.
Satz 1 geändert durch G vom 20. 12. 1988 (BGBl I S. 2477).