§ 353 RVO
Reichsversicherungsordnung
Reichsversicherungsordnung
Bundesrecht
VIERTER ABSCHNITT – Verfassung → IV. – Angestellte und Beamte
§ 353 RVO – Besoldungsplan
(1) 1Die Dienstordnung enthält einen Besoldungsplan. 2Dabei regelt sie:
- 1.
wieweit bei unverschuldeter Arbeitsbehinderung das Gehalt fortgezahlt wird,
- 2.
in welchen Fristen Dienstalterszulagen gewährt werden,
- 3.
unter welchen Bedingungen Anstellung auf Lebenszeit oder nach Landesrecht unwiderruflich erfolgt und Ruhegehalt und Hinterbliebenenfürsorge gewährt werden.
(2) Sie regelt ferner, unter welchen Voraussetzungen Beförderung stattfindet.