§ 351 FamFG
Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG)
Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG)
Bundesrecht
Abschnitt 2 – Verfahren in Nachlasssachen → Unterabschnitt 3 – Eröffnung von Verfügungen von Todes wegen
§ 351 FamFG – Eröffnungsfrist für Verfügungen von Todes wegen
1Befindet sich ein Testament, ein gemeinschaftliches Testament oder ein Erbvertrag seit mehr als 30 Jahren in amtlicher Verwahrung, soll die verwahrende Stelle von Amts wegen ermitteln, ob der Erblasser noch lebt. 2Kann die verwahrende Stelle nicht ermitteln, dass der Erblasser noch lebt, ist die Verfügung von Todes wegen zu eröffnen. 3Die §§ 348 bis 350 gelten entsprechend.