Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 350a LAG
Gesetz über den Lastenausgleich (Lastenausgleichsgesetz - LAG)
Bundesrecht

Dritter Teil – Ausgleichsleistungen → Fünfzehnter Abschnitt – Sonstige und Überleitungsvorschriften

Titel: Gesetz über den Lastenausgleich (Lastenausgleichsgesetz - LAG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: LAG
Gliederungs-Nr.: 621-1
Normtyp: Gesetz

§ 350a LAG – Erstattung und Verrechnung von Ausgleichsleistungen

(1) 1Empfänger von Ausgleichsleistungen, deren Erben oder weitere Erben sind verpflichtet, zu viel erhaltene Beträge zurückzuerstatten, soweit nach diesem Gesetz oder nach allgemeinem Verwaltungsrecht ein Rückforderungsanspruch besteht. 2Der Rückforderungsanspruch kann außer in den Fällen des § 342 Abs. 2 und des § 349 sowie vorbehaltlich des Absatzes 2 nur innerhalb von vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Überzahlung erfolgte, geltend gemacht werden; die Frist beträgt zehn Jahre, wenn Empfänger von Ausgleichsleistungen die Überzahlung zu vertreten oder mitzuvertreten haben.

(2) 1Rückforderungsansprüche können mit allen Ausgleichsleistungen, ausgenommen laufende Zahlungen von Kriegsschadenrente (§§ 261 ff.) sowie Sterbegeld (§ 292b), und mit allen fälligen Geldleistungen nach dem Entschädigungs- und Ausgleichsleistungsgesetz verrechnet werden. 2Dies gilt auch, soweit ein Rückforderungsanspruch wegen Fristablaufs nach Absatz 1 Satz 2 nicht mehr geltend gemacht werden kann. 3Soweit ein zu viel erhaltener Betrag durch einen Anspruch auf Hauptentschädigung gedeckt ist, ist mit diesem zu verrechnen; bezieht der Berechtigte Entschädigungsrente oder Unterhaltshilfe auf Zeit, ist der nach § 266 Abs. 2 ermittelte Grundbetrag entsprechend zu kürzen. 4§ 290 bleibt unberührt.

(3) Für das Verfahren gilt § 343 Abs. 1 und 2 entsprechend.

Zu § 350a: Geändert durch G vom 27. 8. 1995 (BGBl I S. 1090), 21. 7. 2004 (BGBl I S. 1742) und 21. 6. 2006 (BGBl I S. 1323).