§ 34i SchStG
Schiedsstellen- und Schlichtungsgesetz (SchStG)
Schiedsstellen- und Schlichtungsgesetz (SchStG)
Landesrecht Sachsen-Anhalt
Zweiter Abschnitt – Das Schlichtungsverfahren in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten → Unterabschnitt 2 – Obligatorische außergerichtliche Streitschlichtung
§ 34i SchStG
(1) Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten. Eine Erstattung der Kosten der Parteien findet nicht statt. Die Parteien können eine hiervon abweichende Vereinbarung treffen.
(2) Haben die Parteien einen Vergleich geschlossen, ohne dass darin eine Vereinbarung über die Kostentragung enthalten ist, gelten die Kosten als gegeneinander aufgehoben.