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§ 34e SchStG
Schiedsstellen- und Schlichtungsgesetz (SchStG)
Landesrecht Sachsen-Anhalt

Zweiter Abschnitt – Das Schlichtungsverfahren in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten → Unterabschnitt 2 – Obligatorische außergerichtliche Streitschlichtung

Titel: Schiedsstellen- und Schlichtungsgesetz (SchStG)
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: SchStG
Gliederungs-Nr.: 305.0.1
Normtyp: Gesetz

§ 34e SchStG

(1) Die Schlichtungsperson hat umgehend Ort und Zeit der Schlichtungsverhandlung zu bestimmen. § 23 Abs. 2 bis 4 findet entsprechende Anwendung.

(2) Die Parteien haben in dem anberaumten Termin persönlich zu erscheinen. Dies gilt nicht im Fall der gesetzlichen Vertretung oder des § 51 Abs. 3 der Zivilprozessordnung sowie dann, wenn die Parteien einen Vertreter entsenden, der zur Aufklärung des Sachverhalts in der Lage und zu einem Vergleichsabschluss ausdrücklich ermächtigt ist, und die Schlichtungsperson dem Fernbleiben der Partei vor der Schlichtungsverhandlung zugestimmt hat. § 28 Satz 2 und § 29 sind entsprechend anzuwenden.

(3) Bleibt die antragstellende Partei im Termin aus, ohne ihr Ausbleiben vor dem Termin oder innerhalb von zwei Wochen nach dem Termin genügend zu entschuldigen, gilt der Antrag als zurückgenommen. Eine Bescheinigung über die Erfolglosigkeit des Einigungsversuchs (§ 34h) wird nicht erteilt. § 25 gilt entsprechend.

(4) Erscheint die antragsgegnerische Partei nicht zu dem Termin, gelten § 24 Abs. 2 bis 7, § 25 entsprechend.