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§ 34c SchStG
Schiedsstellen- und Schlichtungsgesetz (SchStG)
Landesrecht Sachsen-Anhalt

Zweiter Abschnitt – Das Schlichtungsverfahren in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten → Unterabschnitt 2 – Obligatorische außergerichtliche Streitschlichtung

Titel: Schiedsstellen- und Schlichtungsgesetz (SchStG)
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: SchStG
Gliederungs-Nr.: 305.0.1
Normtyp: Gesetz

§ 34c SchStG

(1) Jede Notarin und jeder Notar des Landes errichtet am Amtssitz eine Schlichtungsstelle. Sie können die Durchführung des Schlichtungsverfahrens auch den bei ihnen in der Ausbildung befindlichen Notarassessorinnen und Notarassessoren zur selbstständigen Erledigung übertragen.

(2) Die Rechtsanwaltskammer des Landes Sachsen-Anhalt erstellt eine Liste ihrer Mitglieder, die bereit sind, als Schlichtungspersonen tätig zu werden. Die Liste wird jeweils zum 31. Dezember mit Wirkung für das Folgejahr aufgestellt und vom für die Justizverwaltung zuständigen Ministerium im Ministerialblatt für das Land Sachsen-Anhalt veröffentlicht. Die auf den Listen aufgeführten Schlichtungspersonen dürfen ein Tätigwerden nicht ohne ausreichenden Grund verweigern.

(3) Die als Schlichtungspersonen tätigen Notarinnen, Notare, Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte sowie die Notarassessorinnen und Notarassessoren haben ihre Aufgaben gewissenhaft und unparteiisch zu erfüllen. Sie beachten bei der Ausübung des Schlichteramtes ihre allgemeinen standes- und berufsrechtlichen Pflichten. Wer als Schlichter tätig war, kann in derselben Sache keine der Parteien im gerichtlichen Verfahren vertreten.

(4) Die Aufsicht über die Notarinnen und Notare als Schlichtungspersonen üben die in § 92 der Bundesnotarordnung bezeichneten Behörden aus; die Aufsicht über die Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte als Schlichtungspersonen obliegt den für die Entscheidung über die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft nach § 6 der Bundesrechtsanwaltsordnung zuständigen Stellen. Die Aufsichtsbehörde kann die hierfür erforderlichen Verwaltungsanordnungen treffen. Die Aufsichtsbehörden haben darauf zu achten, dass die Schlichter den ihnen nach diesem Gesetz obliegenden Verpflichtungen nachkommen. Sie können jederzeit Auskunft über die Geschäftsführung in diesen Angelegenheiten verlangen. Sie entscheiden über die Frage der Erteilung einer Aussagegenehmigung. Für die Notarinnen und Notare gelten im Übrigen die §§ 93 bis 110a der Bundesnotarordnung und für die Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte die §§ 113 bis 161a der Bundesrechtsanwaltsordnung entsprechend.