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§ 34b LAbgG
Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Abgeordnetenhauses von Berlin (Landesabgeordnetengesetz - LAbgG)
Landesrecht Berlin

Vierter Teil – Angehörige des öffentlichen Dienstes im Abgeordnetenhaus und in der gesetzgebenden Körperschaft eines anderen Landes → Zweiter Abschnitt – Vereinbarkeit von Amt und Mandat

Titel: Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Abgeordnetenhauses von Berlin (Landesabgeordnetengesetz - LAbgG)
Normgeber: Berlin
Amtliche Abkürzung: LAbgG
Gliederungs-Nr.: 1101-3
Normtyp: Gesetz

§ 34b LAbgG – Freistellung (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. Januar 2020 durch Artikel 2 Absatz 1 Satz 2 des Gesetzes vom 9. Oktober 2019 (GVBl. S. 674). Zur weiteren Anwendung s. § 39 des Gesetzes vom 9. Oktober 2019 (GVBl. S. 674).

(1) Einem in das Abgeordnetenhaus oder in die gesetzgebende Körperschaft eines anderen Landes gewählten Beamten, dessen Amt mit dem Mandat vereinbar ist, ist zur Ausübung des Mandats auf Antrag

  1. 1.

    die Arbeitszeit bis auf 50 vom Hundert der regelmäßigen Arbeitszeit zu ermäßigen oder

  2. 2.

    ein Urlaub ohne Besoldung zu gewähren.

Der Antrag soll jeweils für einen Zeitraum von mindestens zwölf Monaten gestellt werden. § 15 Abs. 3 und § 30 Abs. 4 gelten entsprechend. Auf einen Beamten, dem nach Satz 1 Nr. 2 Urlaub ohne Besoldung gewährt wird, sind außerdem § 30 Abs. 1 und 3 sowie § 32 entsprechend anzuwenden.

(2) Einem in das Abgeordnetenhaus oder in die gesetzgebende Körperschaft eines anderen Landes gewählten Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst ist auf seinen Antrag Urlaub ohne Anwärterbezüge zu gewähren.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten sinngemäß für die anderen Angehörigen des öffentlichen Dienstes, die in das Abgeordnetenhaus oder in die gesetzgebende Körperschaft eines anderen Landes gewählt worden sind und deren Dienst mit dem Mandat vereinbar ist.