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§ 34b BerlHG
Gesetz über die Hochschulen im Land Berlin (Berliner Hochschulgesetz - BerlHG)
Landesrecht Berlin

3. Abschnitt – Studium, Lehre und Prüfungen

Titel: Gesetz über die Hochschulen im Land Berlin (Berliner Hochschulgesetz - BerlHG)
Normgeber: Berlin
Amtliche Abkürzung: BerlHG
Gliederungs-Nr.: 221-11
Normtyp: Gesetz

§ 34b BerlHG – Gleichwertigkeit ausländischer Hochschulabschlüsse

Ein ausländischer Hochschulabschluss steht im Anwendungsbereich dieses Gesetzes einem an einer Hochschule im Land Berlin erworbenen Abschluss gleich, wenn die damit nachgewiesenen Kompetenzen dem Abschluss einer Hochschule im Land Berlin entsprechen. § 34a bleibt unberührt. Im Ausland erworbene Hochschulabschlüsse werden auf Antrag vom Sekretariat der Ständigen Konferenz der Kultusminister in der Bundesrepublik Deutschland gemäß § 4 Absatz 3 Nummer 2 des KMK-Sekretariats-Gesetzes vom 7. Februar 2014 (GVBl. S. 39, 47), das durch Artikel 12 des Gesetzes vom 9. Mai 2016 (GVBl. S. 226) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung in Verbindung mit Abschnitt III des Übereinkommens vom 11. April 1997 über die Anerkennung von Qualifikationen im Hochschulbereich in der europäischen Region (BGBl. 2007 II S. 712, 713), auch über den Kreis der Signatarstaaten hinaus, bewertet.