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§ 34a SGB XII
Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe -
Bundesrecht

Drittes Kapitel – Hilfe zum Lebensunterhalt → Dritter Abschnitt – Bildung und Teilhabe

Titel: Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe -
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: SGB XII
Gliederungs-Nr.: 860-12
Normtyp: Gesetz

§ 34a SGB XII – Erbringung der Leistungen für Bildung und Teilhabe (1)

Eingefügt durch G vom 24. 3. 2011 (BGBl I S. 453).

(1) 1Leistungen zur Deckung der Bedarfe nach § 34 Absatz 2 und 4 bis 7 werden auf Antrag erbracht; gesonderte Anträge sind nur für Leistungen nach § 34 Absatz 5 erforderlich. 2Einer nachfragenden Person werden, auch wenn keine Regelsätze zu gewähren sind, für Bedarfe nach § 34 Leistungen erbracht, wenn sie diese nicht aus eigenen Kräften und Mitteln vollständig decken kann. 3Die Leistungen zur Deckung der Bedarfe nach § 34 Absatz 7 bleiben bei der Erbringung von Leistungen nach Teil 2 des Neunten Buches unberücksichtigt.

Absatz 1 Satz 1 geändert durch G vom 29. 4. 2019 (BGBl I S. 530). Satz 3 geändert durch G vom 23. 12. 2016 (BGBl I S. 3234).

(2) 1Leistungen zur Deckung der Bedarfe nach § 34 Absatz 2 und 5 bis 7 werden erbracht durch

  1. 1.

    Sach- und Dienstleistungen, insbesondere in Form von personalisierten Gutscheinen,

  2. 2.

    Direktzahlungen an Anbieter von Leistungen zur Deckung dieser Bedarfe (Anbieter) oder

  3. 3.

    Geldleistungen.

2Die nach § 34c Absatz 1 zuständigen Träger der Sozialhilfe bestimmen, in welcher Form sie die Leistungen erbringen. 3Die Leistungen zur Deckung der Bedarfe nach § 34 Absatz 3 und 4 werden jeweils durch Geldleistungen erbracht. 4Die nach § 34c Absatz 1 zuständigen Träger der Sozialhilfe können mit Anbietern pauschal abrechnen.

Absatz 2 neugefasst durch G vom 29. 4. 2019 (BGBl I S. 530). Sätze 2 und 4 geändert durch G vom 2. 6. 2021 (BGBl I S. 1387).

(3) 1Werden die Bedarfe durch Gutscheine gedeckt, gelten die Leistungen mit Ausgabe des jeweiligen Gutscheins als erbracht. 2Die nach § 34c Absatz 1 zuständigen Träger der Sozialhilfe gewährleisten, dass Gutscheine bei geeigneten vorhandenen Anbietern oder zur Wahrnehmung ihrer eigenen Angebote eingelöst werden können. 3Gutscheine können für den gesamten Bewilligungszeitraum im Voraus ausgegeben werden. 4Die Gültigkeit von Gutscheinen ist angemessen zu befristen. 5Im Fall des Verlustes soll ein Gutschein erneut in dem Umfang ausgestellt werden, in dem er noch nicht in Anspruch genommen wurde.

Absatz 3 Satz 2 geändert durch G vom 2. 6. 2021 (BGBl I S. 1387).

(4) 1Werden die Bedarfe durch Direktzahlungen an Anbieter gedeckt, gelten die Leistungen mit der Zahlung als erbracht. 2Eine Direktzahlung ist für den gesamten Bewilligungszeitraum im Voraus möglich.

(5) Werden die Leistungen für Bedarfe nach § 34 Absatz 2 und 5 bis 7 durch Geldleistungen erbracht, erfolgt dies

  1. 1.

    monatlich in Höhe der im Bewilligungszeitraum bestehenden Bedarfe oder

  2. 2.

    nachträglich durch Erstattung verauslagter Beträge.

Absatz 5 eingefügt durch G vom 29. 4. 2019 (BGBl I S. 530); der bisherige Absatz 5 wurde Absatz 6.

(6) 1Im Einzelfall kann der nach § 34c Absatz 1 zuständige Träger der Sozialhilfe einen Nachweis über eine zweckentsprechende Verwendung der Leistung verlangen. 2Soweit der Nachweis nicht geführt wird, soll die Bewilligungsentscheidung widerrufen werden.

Absatz 6 Satz 1 geändert durch G vom 29. 4. 2019 (BGBl I S. 530) und 2. 6. 2021 (BGBl I S. 1387).

(7) 1Abweichend von den Absätzen 2 bis 5 können Leistungen nach § 34 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 gesammelt für Schülerinnen und Schüler an eine Schule ausgezahlt werden, wenn die Schule

  1. 1.

    dies bei dem nach § 34c Absatz 1 zuständigen Träger der Sozialhilfe beantragt,

  2. 2.

    die Leistungen für die leistungsberechtigten Schülerinnen und Schüler verauslagt und

  3. 3.

    sich die Leistungsberechtigung von den Leistungsberechtigten nachweisen lässt.

2Der nach § 34c Absatz 1 zuständige Träger der Sozialhilfe kann mit der Schule vereinbaren, dass monatliche oder schulhalbjährliche Abschlagszahlungen geleistet werden.

Absatz 7 angefügt durch G vom 29. 4. 2019 (BGBl I S. 530). Satz 1 Nummer 1 und Satz 2 geändert durch G vom 2. 6. 2021 (BGBl I S. 1387).

(1) Red. Anm.:

Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts

Vom 27. August 2020 (BGBl. I S. 1992)

Aus dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 7. Juli 2020 - 2 BvR 696/12 - wird folgende Entscheidungsformel veröffentlicht:

  1. 1.

    § 34 Absatz 1, Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und Satz 2, Absatz 4 bis Absatz 7 und § 34a Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch in der Fassung von Artikel 3 Nummer 12 des Gesetzes zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch vom 24. März 2011 (Bundesgesetzblatt I Seite 453) sind in Verbindung mit § 3 Absatz 2 Satz 1 Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch in der Fassung vom 27. Dezember 2003 (Bundesgesetzblatt I Seite 3022) mit Artikel 28 Absatz 2 Satz 1 und Satz 3 in Verbindung mit Artikel 84 Absatz 1 Satz 7 des Grundgesetzes unvereinbar.

  2. 2.

    Die Vorschriften sind bis zu einer Neuregelung, spätestens bis zum 31. Dezember 2021, weiter anwendbar.

Die vorstehende Entscheidungsformel hat gemäß § 31 Absatz 2 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes Gesetzeskraft.