Gesetz über den Brandschutz, die Technische Hilfe und den Katastrophenschutz im Saarland (SBKG)
Abschnitt 8 – Vorbeugender Gefahrenschutz
§ 34a SBKG – Externe Notfallpläne für Abfallentsorgungseinrichtungen
(1) Für alle Abfallentsorgungseinrichtungen der Kategorie A nach Anhang III der Richtlinie 2006/21/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über die Bewirtschaftung von Abfällen aus der mineralgewinnenden Industrie und zur Änderung der Richtlinie 2004/35/EG (ABl. L 102 vom 11. 4. 2006, S. 15) hat die untere Katastrophenschutzbehörde einen externen Notfallplan zu erstellen. Satz 1 gilt nicht für Abfallentsorgungseinrichtungen, für die nach § 34 Absatz 1 Satz 1 ein externer Notfallplan zu erstellen ist. § 34 Absatz 3 findet entsprechende Anwendung.
(2) Die externen Notfallpläne müssen die im Notfall im Umkreis des jeweiligen Standorts zu ergreifenden Maßnahmen enthalten. Mit den externen Notfallplänen werden folgende Ziele verfolgt:
- 1.
die Begrenzung und Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen und anderen Vorfällen mit dem Ziel, deren Auswirkungen zu minimieren und insbesondere Schäden für die menschliche Gesundheit und die Umwelt einzuschränken;
- 2.
die Durchführung der Maßnahmen, die für den Schutz der menschlichen Gesundheit und der Umwelt vor den Folgen schwerer Unfälle und sonstiger Vorfälle erforderlich sind;
- 3.
die Unterrichtung der Öffentlichkeit und der relevanten Stellen oder Behörden im gebotenen Umfang;
- 4.
die Sicherstellung der Sanierung, Wiederherstellung und Säuberung der Umwelt nach einem schweren Unfall.