§ 34a HBKG
Hessisches Gesetz über den Brandschutz, die Allgemeine Hilfe und den Katastrophenschutz (Hessisches Brand- und Katastrophenschutzgesetz - HBKG)
Hessisches Gesetz über den Brandschutz, die Allgemeine Hilfe und den Katastrophenschutz (Hessisches Brand- und Katastrophenschutzgesetz - HBKG)
Landesrecht Hessen
Dritter Abschnitt – Katastrophenschutz → Zweiter Titel – Maßnahmen des Katastrophenschutzes
§ 34a HBKG – Warnung der Bevölkerung
1Die nach § 3 Abs. 1 Nr. 5 oder § 4 Abs. 1 Nr. 6 zuständigen Behörden sind zur Erfüllung ihrer Aufgaben im Brandschutz, in der Allgemeinen Hilfe und im Katastrophenschutz unter Beachtung der datenschutzrechtlichen Vorschriften befugt, Warnmitteilungen an Mobilfunkendgeräte zu übermitteln. 2Diese Warnmitteilungen können auch Verhaltensempfehlungen enthalten.