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§ 34a BremNatSchG
Bremisches Naturschutzgesetz (BremNatSchG)
Landesrecht Bremen

Abschnitt 6 – Erholung in Natur und Landschaft

Titel: Bremisches Naturschutzgesetz (BremNatSchG)
Normgeber: Bremen
Amtliche Abkürzung: BremNatSchG
Gliederungs-Nr.: 790-a-1
Normtyp: Gesetz

§ 34a BremNatSchG – Öffentliche Grünanlagen (1)

(1) Öffentliche Grünanlagen sind gärtnerisch gestaltete Anlagen und Freiflächen, die der Erholung der Bevölkerung dienen, die für das Stadtbild sowie für die Umwelt von Bedeutung sind und die keine Sportanlagen, Freibäder, Kleingärten nach § 1 des Bundeskleingartengesetzes, Belegungsflächen von Friedhöfen oder Straßenbegleitgrün sind. Öffentliche Grünanlagen sind für ihre Zweckbestimmung zu widmen. Die Widmung ist ortsüblich bekannt zu machen. Öffentliche Grünanlagen, die, ohne gewidmet zu sein, bereits vor In-Kraft-Treten dieses Gesetzes der Erholung der Bevölkerung dienten und ihr kraft Privatrechts nicht entzogen werden können, gelten als gewidmet. Für Schutz-, Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen in öffentlichen Grünanlagen sollen der Größe und Bedeutung der jeweiligen Anlage angemessene Pflegewerke oder Pflegerichtlinien aufgestellt werden. Die öffentlichen Grünanlagen sind in einem Grünflächeninformationssystem darzustellen.

(2) Die Nutzung öffentlicher Grünanlagen im Sinne des Absatzes 1 ist mit Ausnahme der in den Sätzen 2 und 3 genannten Einschränkungen jedermann gestattet (Gemeingebrauch). Handlungen oder Nutzungen, die zur Beschädigung oder Beeinträchtigung von Pflanzen, Tieren und Einrichtungen sowie Gewässern und ihrer Ufer führen können oder die Besucher der Grünanlagen gefährden oder bei ihrer Erholungssuche stören können, sind unzulässig. Zu Handlungen und Nutzungen im Sinne des Satzes 2 gehören insbesondere:

  1. 1.
    die Benutzung von Lautsprechern oder anderer Beschallung,
  2. 2.
    Hunde frei laufen zu lassen oder auf Kinder- und Ballspielplätzen sowie auf Liegewiesen mitzunehmen oder in Gewässern baden zu lassen,
  3. 3.
    Feuer anzuzünden oder zu unterhalten,
  4. 4.
    zu Übernachten,
  5. 5.
    mit Kraftfahrzeugen die Anlagen zu befahren oder diese oder Anhänger dort abzustellen.

(3) Die für öffentliche Grünanlagen zuständige Behörde kann für öffentliche Grünanlagen oder Anlagenteile Beschränkungen auf bestimmte Nutzungsarten und Öffnungszeiten festlegen und die Benutzung durch Gebote und Verbote regeln, die sie durch Allgemeinverfügung öffentlich bekannt macht.

(4) Die Benutzung der öffentlichen Grünanlagen über den Gemeingebrauch hinaus (Sondernutzung) bedarf der Genehmigung. Über den Antrag auf Erteilung einer Genehmigung entscheidet die betroffene, für öffentliche Grünanlagen zuständige Behörde nach pflichtgemäßem Ermessen. Die Genehmigung darf nur auf Zeit oder auf Widerruf und kann unter Bedingungen und mit Auflagen erteilt werden. Sie ist zu versagen, wenn überwiegende Gründe des Gemeinwohls dieses erfordern. Ist die Errichtung baulicher Anlagen, die nach der Bremischen Landesbauordnung nicht genehmigungspflichtig sind, Gegenstand der Sondernutzung, so darf die Genehmigung nur erteilt werden, wenn die Sondernutzung mit den öffentlichen Interessen und der Zweckbestimmung gemäß Absatz 1 Satz 1 vereinbar ist. Die artenschutzrechtlichen Bestimmungen nach § 42 Bundesnaturschutzgesetz und § 30 dieses Gesetzes bleiben unberührt.

(5) Die Gemeinden können nach Maßgabe des Bremischen Gebühren- und Beitragsgesetzes für Sondernutzungen finanzielle Ausgleiche fordern. Bei der Bemessung der Ausgleiche soll der wirtschaftliche Wert der Sondernutzung berücksichtigt werden.

(6) Die Einnahmen auf Grund finanzieller Ausgleiche nach Absatz 5 sind zweckgebunden für die Unterhaltungspflege von Grünanlagen zu verwenden.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 8. Mai 2010 durch Artikel 4 des Gesetzes vom 27. April 2010 (Brem.GBl. S. 315). Zur weiteren Anwendung s. § 42 des Gesetzes vom 27. April 2010 (Brem.GBl. S. 315).