Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 34 WpÜG
Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz (WpÜG)
Bundesrecht

Abschnitt 4 – Übernahmeangebote

Titel: Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz (WpÜG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: WpÜG
Gliederungs-Nr.: 4110-7
Normtyp: Gesetz

§ 34 WpÜG – Anwendung der Vorschriften des Abschnitts 3

Für Übernahmeangebote gelten die Vorschriften des Abschnitts 3, soweit sich aus den vorstehenden Vorschriften nichts Anderes ergibt.