§ 34 WpÜG
Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz (WpÜG)
Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz (WpÜG)
Bundesrecht
Abschnitt 4 – Übernahmeangebote
§ 34 WpÜG – Anwendung der Vorschriften des Abschnitts 3
Für Übernahmeangebote gelten die Vorschriften des Abschnitts 3, soweit sich aus den vorstehenden Vorschriften nichts Anderes ergibt.