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§ 34 GOLT
Geschäftsordnung des Landtags Rheinland-Pfalz
Landesrecht Rheinland-Pfalz

6. Abschnitt – Sitzungen des Landtags

Titel: Geschäftsordnung des Landtags Rheinland-Pfalz
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Redaktionelle Abkürzung: GOLT,RP
Gliederungs-Nr.: 1101-2
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 34 GOLT – Persönliche Bemerkungen

(1) Zu einer persönlichen Bemerkung wird das Wort erst nach Schluss oder Vertagung der Beratung, jedoch vor der Abstimmung erteilt; findet eine Abstimmung nicht statt, wird das Wort vor dem Aufruf des nächsten Tagesordnungspunktes erteilt. In besonderen Fällen kann der Präsident eine persönliche Bemerkung bis zum Schluss der Sitzung sowie zu Beginn der nächsten oder zu Beginn der auf die Verteilung des Plenarprotokolls folgenden Sitzung zulassen.

(2) Das Mitglied des Landtags darf nicht zur Sache sprechen, sondern nur Äußerungen, die in der Aussprache in Bezug auf seine Person vorgekommen sind, zurückweisen oder eigene Ausführungen richtigstellen.

(3) Eine persönliche Bemerkung darf nur mit Zustimmung des Präsidenten länger als fünf Minuten dauern.