§ 34 VerfGHG
Gesetz über den Verfassungsgerichtshof (VerfGHG)
Gesetz über den Verfassungsgerichtshof (VerfGHG)
Landesrecht Saarland
III. Teil – Besondere Verfahrensvorschriften → 1. Abschnitt – Verfahren in den Fällen des § 9 Nr. 1 bis 3 (Minister- und Abgeordnetenanklage)
§ 34 VerfGHG – Voruntersuchung
(1) Der Verfassungsgerichtshof kann eine Voruntersuchung anordnen. Er muss sie anordnen, wenn der Vertreter/die Vertreterin der Anklage oder der/die Angeklagte sie beantragt.
(2) Die Durchführung der Voruntersuchung kann einem Mitglied des Verfassungsgerichtshofs übertragen werden. Dieses Mitglied ist bei der Verhandlung und Entscheidung der Sache ausgeschlossen.