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§ 34 VerfGGBbg
Gesetz über das Verfassungsgericht des Landes Brandenburg (Verfassungsgerichtsgesetz Brandenburg - VerfGGBbg)
Landesrecht Brandenburg

II. Teil – Allgemeine Verfahrensvorschriften

Titel: Gesetz über das Verfassungsgericht des Landes Brandenburg (Verfassungsgerichtsgesetz Brandenburg - VerfGGBbg)
Normgeber: Brandenburg
Amtliche Abkürzung: VerfGGBbg
Gliederungs-Nr.: 1102-1
Normtyp: Gesetz

§ 34 VerfGGBbg – Wiederaufnahme

(1) Ein abgeschlossenes Verfahren kann auf Antrag eines Verfahrensbeteiligten wieder aufgenommen werden, wenn

  1. 1.
    das Verfassungsgericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,
  2. 2.
    ein Richter bei der Entscheidung mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen war, sofern nicht dieses Hindernis mittels eines Ablehnungsgesuchs ohne Erfolg geltend gemacht wurde,
  3. 3.
    bei der Entscheidung ein Richter mitgewirkt hat, obgleich er wegen der Besorgnis der Befangenheit abgelehnt und das Ablehnungsgesuch für begründet erklärt war.

Dies gilt nicht für Verfahren, die mit einer Entscheidung im Sinne des § 29 Abs. 2 Satz 1 abgeschlossen worden sind.

(2) In den Fällen des § 12 Nr. 6 kann das Verfahren außerdem wieder aufgenommen werden, wenn

  1. 1.
    die Entscheidung auf einer als echt vorgebrachten Urkunde beruht, die unecht oder verfälscht war,
  2. 2.
    der Zeuge oder Sachverständige sich bei einem zu Ungunsten eines Prozessbeteiligten abgelegten Zeugnis oder abgegebenen Gutachten einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Verletzung der Eidespflicht oder einer vorsätzlichen falschen uneidlichen Aussage schuldig gemacht hat,
  3. 3.
    bei einem Urteil ein Richter mitgewirkt hat, der sich in Beziehung auf die Sache einer strafbaren Verletzung seiner Amtspflicht schuldig gemacht hat, sofern die Verletzung nicht von den Verfahrensbeteiligten selbst veranlasst ist,
  4. 4.
    wenn neue Tatsachen oder Beweismittel beigebracht sind, die geeignet sind, allein oder in Verbindung mit den früher erhobenen Beweisen eine andere Entscheidung zu begründen.

Die Wiederaufnahme findet nur zu Gunsten des Abgeordneten und nur auf seinen Antrag sowie nach seinem Tode auf Antrag seines Ehegatten oder der in eingetragener Lebenspartnerschaft verbundenen Person oder eines seiner Abkömmlinge statt.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nr. 1, 2 und 3 ist ein Antrag auf Wiederaufnahme eines Verfahrens, der auf die Behauptung einer Straftat gestützt werden soll, nur dann zulässig, wenn wegen dieser Tat eine rechtskräftige Verurteilung ergangen ist oder wenn die Einleitung oder Durchführung eines Strafverfahrens aus anderen Gründen als wegen Mangel an Beweisen nicht erfolgen kann.

(4) Über die Zulassung des Antrages auf Wiederaufnahme entscheidet das Verfassungsgericht ohne mündliche Verhandlung.