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§ 34 VerfGHG NRW
Gesetz über den Verfassungsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen (Verfassungsgerichtshofgesetz - VerfGHG NRW)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Dritter Teil – Besondere Verfahrensvorschriften → Erstes Kapitel – Entscheidungen nach Artikel 32 der Verfassung

Titel: Gesetz über den Verfassungsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen (Verfassungsgerichtshofgesetz - VerfGHG NRW)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Amtliche Abkürzung: VerfGHG NRW
Gliederungs-Nr.: 1103
Normtyp: Gesetz

§ 34 VerfGHG NRW – Vorverfahren

Der Verfassungsgerichtshof gibt den Vertretungsberechtigten Gelegenheit zur Äußerung binnen einer zu bestimmenden Frist und beschließt dann ohne mündliche Verhandlung, ob der Antrag als unzulässig oder als nicht hinreichend begründet zurückzuweisen oder ob die Verhandlung durchzuführen ist.