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§ 34 ThürVerfGHG
Gesetz über den Thüringer Verfassungsgerichtshof (Thüringer Verfassungsgerichtshofsgesetz - ThürVerfGHG)
Landesrecht Thüringen

Zweiter Abschnitt – Besondere Verfahrensvorschriften → Erstes Kapitel – Verfahren in den Fällen des § 11 Nr. 1 und 2 (Verfassungsbeschwerden)

Titel: Gesetz über den Thüringer Verfassungsgerichtshof (Thüringer Verfassungsgerichtshofsgesetz - ThürVerfGHG)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürVerfGHG
Gliederungs-Nr.: 1104-1
Normtyp: Gesetz

§ 34 ThürVerfGHG – Erledigung unzulässiger oder offensichtlich unbegründeter Verfassungsbeschwerden

(1) Verfassungsbeschwerden können durch einstimmigen Beschluss eines von dem Verfassungsgerichtshof für die Dauer eines Geschäftsjahres bestellten Ausschusses zurückgewiesen werden, wenn sie unzulässig oder offensichtlich unbegründet sind.

(2) Der Ausschuss besteht aus dem Präsidenten des Verfassungsgerichtshofs, einem Mitglied, das Berufsrichter sein oder die Befähigung zum Richteramt haben muss, und einem weiteren Mitglied des Verfassungsgerichtshofs. Die Bestellung mehrerer Ausschüsse ist zulässig; in diesem Fall bestimmt der Verfassungsgerichtshof vor Beginn des Geschäftsjahres deren Zahl, die ihnen neben dem Präsidenten angehörenden Mitglieder des Verfassungsgerichtshofs sowie die Verteilung der Verfassungsbeschwerden auf die Ausschüsse.

(3) Der Ausschuss kann ohne mündliche Verhandlung und ohne eine Anhörung nach § 36 Abs. 1 bis 4 entscheiden.