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§ 34 ThürLbVO
Thüringer Verordnung über die Laufbahnen der Beamten (Thüringer Laufbahnverordnung - ThürLbVO)
Landesrecht Thüringen

Zweiter Abschnitt – Laufbahnbewerber → Vierter Unterabschnitt – Gehobener Dienst

Titel: Thüringer Verordnung über die Laufbahnen der Beamten (Thüringer Laufbahnverordnung - ThürLbVO)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürLbVO
Gliederungs-Nr.: 2030-4
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 34 ThürLbVO – Aufstieg für besondere Verwendungen (1)

(1) Beamten des mittleren Dienstes, die

  1. 1.
    geeignet sind,
  2. 2.
    mindestens ein Amt der Besoldungsgruppe 8 der Besoldungsordnung A erreicht und sich nach Ablauf der Probezeit in einer Dienstzeit von mindestens zehn Jahren im mittleren Dienst bewährt haben sowie
  3. 3.
    zu Beginn der Einführung nach Absatz 4 mindestens das 45. aber noch nicht das 58. Lebensjahr vollendet haben,

kann ein Amt der nächsthöheren Laufbahn verliehen werden, wenn sie die Befähigung für die Laufbahn nach den Absätzen 2 bis 7 erworben haben; § 33 Abs. 4 gilt entsprechend. Die Befähigung richtet sich auf den Verwendungsbereich nach den Absätzen 2 und 7 Satz 2.

(2) Der Verwendungsbereich umfasst Aufgaben, deren fachliche Anforderungen der Beamte durch eine nach den Absätzen 4 bis 6 auf Grund fachverwandter Tätigkeiten und entsprechender beruflicher Erfahrung zu erwerbende Befähigung erfüllen kann. Diese können höchstens einem Amt der Besoldungsgruppe 11 der Besoldungsordnung A zugeordnet sein.

(3) Die Zulassung des Aufstiegs setzt voraus, dass ein besonderes dienstliches Bedürfnis den Einsatz des Beamten in dem Verwendungsbereich rechtfertigt. Die oberste Dienstbehörde entscheidet hierüber unter Berücksichtigung des Absatzes 2.

(4) Die zum Aufstieg zugelassenen Beamten werden in die Aufgaben der neuen Laufbahn eingeführt. Maßgebend sind die Anforderungen des Verwendungsbereichs. Die Einführungszeit dauert mindestens neun Monate; sie soll ein Jahr nicht überschreiten. Die Einführung soll eine theoretische Lehrveranstaltung von in der Regel zwei Monaten umfassen. Soweit die Beamten während ihrer bisherigen Tätigkeit schon hinreichende Kenntnisse erworben haben, wie sie für den Verwendungsbereich in der neuen Laufbahn gefordert werden, kann die Einführungszeit um höchstens sechs Monate gekürzt werden. Die für die Gestaltung der Laufbahn zuständige oberste Landesbehörde regelt die Einzelheiten der Einführung.

(5) Der Landespersonalausschuss oder ein von ihm zu bestimmender unabhängiger Ausschuss stellt auf Antrag der obersten Dienstbehörde fest, ob die Einführung erfolgreich abgeschlossen ist. Die Beamten erbringen den Nachweis in einer nach den Befähigungsanforderungen gestalteten Vorstellung vor dem Ausschuss. Die während der Einführungszeit erbrachten Leistungsnachweise sind zu berücksichtigen.

(6) Das Feststellungsverfahren nach Absatz 5 regelt der Landespersonalausschuss. Die oberste Dienstbehörde kann das Verfahren mit Zustimmung des Landespersonalausschusses und im Einvernehmen mit dem für das Beamtenrecht zuständigen Ministerium selbst regeln und durchführen. Die Inhalte der Einführung und der Feststellung sind aufeinander abzustimmen.

(7) Mit der Feststellung der erfolgreichen Einführung wird die Befähigung für die Laufbahn zuerkannt. Der Verwendungsbereich ist in der Entscheidung zu bezeichnen.

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. Januar 2015 durch Artikel 23 Absatz 3 Nummer 2 des Gesetzes vom 12. August 2014 (GVBl. S. 472). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 2 §§ 53 und 54 des Gesetzes vom 12. August 2014 (GVBl. S. 472).