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§ 34 ThürJAPO
Thüringer Juristenausbildungs- und -prüfungsordnung (ThürJAPO)
Landesrecht Thüringen

Dritter Abschnitt – Vorbereitungsdienst

Titel: Thüringer Juristenausbildungs- und -prüfungsordnung (ThürJAPO)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürJAPO
Gliederungs-Nr.: 315-3-1
Normtyp: Verwaltungsvorschrift

§ 34 ThürJAPO – Grundsätze der Ausbildung

(1) Der Vorbereitungsdienst hat das Ziel, den Rechtsreferendar mit den Aufgaben der Rechtspflege einschließlich der Rechtsberatung sowie der Verwaltung vertraut zu machen und so zu fördern, dass er die inneren Zusammenhänge der Rechtsordnung erkennt und das Recht mit Verständnis für wirtschaftliche, soziale und gesellschaftliche Fragen anzuwenden weiß. Diesem Ziel dient die Ausbildung in Ausbildungsstellen und Arbeitsgemeinschaften, wobei der Rechtsreferendar auch zu zielstrebigem Selbststudium anzuhalten ist. Am Ende der Ausbildung soll er befähigt sein, sich in angemessener Zeit auch in solche juristischen Bereiche einzuarbeiten, in denen er nicht besonders ausgebildet wurde.

(2) Der Rechtsreferendar soll möglichst selbstständig und eigenverantwortlich beschäftigt werden. Dabei ist zu beachten, dass die Beschäftigung der praktischen und wissenschaftlichen Ausbildung des Rechtsreferendars dient. Ausbildungspläne für die Pflichtstationen werden von der obersten Dienstbehörde, Ausbildungspläne für die Ausbildung in der Verwaltungsstation von dem für die Angelegenheiten der inneren Landesverwaltung zuständigen Ministerium erstellt.