§ 34 ThürHeilBG
Thüringer Heilberufegesetz (ThürHeilBG)
Thüringer Heilberufegesetz (ThürHeilBG)
Landesrecht Thüringen
Siebenter Abschnitt – Die Weiterbildung → Erster Unterabschnitt – Gemeinsame Vorschriften
§ 34 ThürHeilBG – Weitergeltung von Anerkennungen
(1) Die bisher ausgesprochenen Anerkennungen gelten als Anerkennung nach diesem Gesetz mit der Maßgabe, dass die in diesem Gesetz und in der jeweiligen Weiterbildungsordnung bestimmten Bezeichnungen zu führen sind. Bezeichnungen, die in diesem Gesetz oder der Weiterbildungsordnung nicht mehr vorgesehen sind, können weiter geführt werden.
(2) Kammerangehörige, die sich bei In-Kraft-Treten dieses Gesetzes in der Weiterbildung befinden, können diese nach den bisher geltenden Bestimmungen abschließen; sie erhalten eine Anerkennung nach diesem Gesetz.