Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 34 ThürBG
Thüringer Beamtengesetz (ThürBG)
Landesrecht Thüringen

Dritter Abschnitt – Beendigung des Beamtenverhältnisses → Dritter Unterabschnitt – Ruhestand, einstweiliger Ruhestand, Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit

Titel: Thüringer Beamtengesetz (ThürBG)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürBG
Gliederungs-Nr.: 2030-2
Normtyp: Gesetz

§ 34 ThürBG – Zuständigkeit für die Ruhestandsversetzung, Beginn des Ruhestands (§§ 28, 32 BeamtStG)

(1) Der Eintritt oder die Versetzung in den Ruhestand setzt, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, eine Wartezeit von fünf Jahren voraus.

(2) Die Versetzung in den Ruhestand wird, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, von der Stelle verfügt, die nach § 5 für die Ernennung der Beamten zuständig wäre; in den Fällen des § 26 Abs. 1 BeamtStG erfolgt die Versetzung in den Ruhestand im Einvernehmen mit der obersten Dienstbehörde. Die Verfügung ist den Beamten zuzustellen; sie kann bis zum Beginn des Ruhestands zurückgenommen werden.

(3) Die Entscheidung nach § 28 Abs. 2 BeamtStG trifft die oberste Dienstbehörde, bei Beamten des Landes im Einvernehmen mit dem für das Beamtenrecht zuständigen Ministerium.

(4) Der Ruhestand beginnt, abgesehen von den Fällen des § 30 Abs. 4 BeamtStG sowie der §§ 25, 26 und 30, mit Ablauf des Monats, in dem den Beamten die Versetzung in den Ruhestand mitgeteilt worden ist, bei Beamten auf Zeit spätestens mit Ablauf der Amtszeit.