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§ 34 ThürAbgG
Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Abgeordneten des Thüringer Landtags (Thüringer Abgeordnetengesetz - ThürAbgG)
Landesrecht Thüringen

Vierter Teil – Angehörige des öffentlichen Dienstes im Parlament → Dritter Abschnitt – Unvereinbarkeit von Amt und Mandat

Titel: Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Abgeordneten des Thüringer Landtags (Thüringer Abgeordnetengesetz - ThürAbgG)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürAbgG
Gliederungs-Nr.: 1101-1
Normtyp: Gesetz

§ 34 ThürAbgG – Ruhen der Rechte und Pflichten aus einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis

(1) Die Rechte und Pflichten von Beamten im Sinne des § 33 ruhen, wenn sie in ein Parlament (Europäisches Parlament, Deutscher Bundestag, Landtag, gesetzgebende Körperschaften anderer Länder) gewählt worden sind. Das Ruhen beginnt mit der Annahme der Wahl, jedoch nicht vor Verkündung dieses Gesetzes, und endet mit dem Ende der Mitgliedschaft im Parlament. Das gilt auch für die Bestimmungen über die Nebentätigkeit. Die Pflicht zur Amtsverschwiegenheit und das Verbot der Annahme von Belohnungen und Geschenken bleiben bestehen.

(2) Die Beamten haben das Recht, ihre Amts- oder Dienstbezeichnung mit dem Zusatz außer Dienst (a.D.) zu führen.

(3) Bei unfallverletzten Beamten bleiben die Ansprüche auf das Heilverfahren und einen Unfallausgleich unberührt.

(4) Die vorgehenden Absätze gelten längstens bis zum Eintritt oder bis zur Versetzung in den Ruhestand.