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§ 34 StrWG-MV
Straßen- und Wegegesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern (StrWG - MV)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Vierter Teil – Anbau an Straßen und Schutzmaßnahmen

Titel: Straßen- und Wegegesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern (StrWG - MV)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: StrWG-MV
Gliederungs-Nr.: 90-1
Normtyp: Gesetz

§ 34 StrWG-MV – Entschädigung für Anbauverbote und Anbaubeschränkungen

(1) Wird infolge der Anwendung des § 31 Abs. 1 bis 4, § 32 Abs. 1 bis 3 und § 33 die bauliche Nutzung eines Grundstückes, auf deren Zulassung bisher ein Rechtsanspruch bestand, ganz oder teilweise aufgehoben, so kann der Eigentümer insoweit eine angemessene Entschädigung in Geld verlangen, als seine Vorbereitung zur baulichen Nutzung des Grundstückes in dem bisher zulässigen Umfang für ihn an Wert verlieren oder eine wesentliche Wertminderung des Grundstücks eintritt. Zur Entschädigung ist der Träger der Straßenbaulast verpflichtet.

(2) In den Fällen des § 33 entsteht der Anspruch nach Absatz 1 erst, wenn der Plan unanfechtbar festgestellt oder mit der Bauausführung begonnen worden ist, spätestens jedoch nach Ablauf von sechs Jahren, nachdem die Beschränkungen in Kraft getreten sind.