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§ 34 StrG LSA
Straßengesetz für das Land Sachsen-Anhalt (StrG LSA)
Landesrecht Sachsen-Anhalt

Abschnitt 6 – Planung, Planfeststellung und Enteignung

Titel: Straßengesetz für das Land Sachsen-Anhalt (StrG LSA)
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: StrG LSA
Gliederungs-Nr.: 913.2
Normtyp: Gesetz

§ 34 StrG LSA – Planungen

(1) Bei Planungen, welche den Bau neuer oder die wesentliche Änderung bestehender Straßen von überörtlicher Bedeutung betreffen, sind die Grundsätze und Ziele der Raumordnung und der Landesplanung zu beachten.

(2) Bei örtlichen oder überörtlichen Planungen, welche die Änderung bestehender oder der Bau neuer Landes- oder Kreisstraßen zur Folge haben können, hat die planende Behörde das Benehmen mit der Straßenbaubehörde unbeschadet weiter gehender gesetzlicher Vorschriften rechtzeitig herzustellen.