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§ 34 StVZO
Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO)
Bundesrecht

III. – Bau- und Betriebsvorschriften → 2. – Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger

Titel: Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: StVZO
Gliederungs-Nr.: 9232-1
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 34 StVZO – Achslast und Gesamtgewicht (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 5. Mai 2012 durch Artikel 2 Satz 2 der Verordnung vom 26. April 2012 (BGBl. I S. 679). Zur weiteren Anwendung s. § 72 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung vom 26. April 2012 (BGBl. I S. 679).

(1) Die Achslast ist die Gesamtlast, die von den Rädern einer Achse oder einer Achsgruppe auf die Fahrbahn übertragen wird.

(2) 1Die technisch zulässige Achslast ist die Achslast, die unter Berücksichtigung der Werkstoffbeanspruchung und nachstehender Vorschriften nicht überschritten werden darf:

§ 36(Bereifung und Laufflächen);
§ 41 Abs. 11(Bremsen an einachsigen Anhängern und zweiachsigen Anhängern mit einem Achsabstand von weniger als 1,0 m).

2Das technisch zulässige Gesamtgewicht ist das Gewicht, das unter Berücksichtigung der Werkstoffbeanspruchung und nachstehender Vorschriften nicht überschritten werden darf:

§ 35(Motorleistung);
§ 41 Abs. 10 und 18(Auflaufbremsen);
§ 41 Abs. 15 und 18(Dauerbremse).

(3) 1Die zulässige Achslast ist die Achslast, die unter Berücksichtigung der Bestimmungen des Absatzes 2 Satz 1 und des Absatzes 4 nicht überschritten werden darf. 2Das zulässige Gesamtgewicht ist das Gewicht, das unter Berücksichtigung der Bestimmungen des Absatzes 2 Satz 2 und der Absätze 5 und 6 nicht überschritten werden darf. 3Die zulässige Achslast und das zulässige Gesamtgewicht sind beim Betrieb des Fahrzeugs und der Fahrzeugkombination einzuhalten.

(4) 1Bei Kraftfahrzeugen und Anhängern mit Luftreifen oder den in § 36 Abs. 3 für zulässig erklärten Gummireifen - ausgenommen Straßenwalzen - darf die zulässige Achslast folgende Werte nicht übersteigen:

  1. 1.

    Einzelachslast

    a)Einzelachsen10,00 t
    b)Einzelachsen (angetrieben)11,50 t
  2. 2.

    Doppelachslast von Kraftfahrzeugen unter Beachtung der Vorschriften für die Einzelachslast

    a)Achsabstand weniger als 1,0 m11,50 t
    b)Achsabstand 1,0 m bis weniger als 1,3 m16,00 t
    c)Achsabstand 1,3 m bis weniger als 1,8 m18,00 t
    d)Achsabstand 1,3 m bis weniger als 1,8 m, wenn die Antriebsachse mit Doppelbereifung und Luftfederung oder einer als gleichwertig anerkannten Federung nach Anlage XII ausgerüstet ist oder jede Antriebsachse mit Doppelbereifung ausgerüstet ist und dabei die höchstzulässige Achslast von 9,50 t je Achse nicht überschritten wird,19,00 t;
  3. 3.

    Doppelachslast von Anhängern unter Beachtung der Vorschriften für die Einzelachslast

    a)Achsabstand weniger als 1,0 m11,00 t
    b)Achsabstand 1,0 m bis weniger als 1,3 m16,00 t
    c)Achsabstand 1,3 m bis weniger als 1,8 m18,00 t
    d)Achsabstand 1,8 m oder mehr20,00 t
  4. 4.

    Dreifachachslast unter Beachtung der Vorschriften für die Doppelachslast

    a)Achsabstand nicht mehr als 1,3 m21,00 t
    b)Achsabstand mehr als 1,3 m und nicht mehr als 1,4 m24,00 t.

2Sind Fahrzeuge mit anderen Reifen als den in Satz 1 genannten versehen, so darf die Achslast höchstens 4,00 t betragen.

(5) Bei Kraftfahrzeugen und Anhängern - ausgenommen Sattelanhänger und Starrdeichselanhänger (einschließlich Zentralachsanhänger) - mit Luftreifen oder den in § 36 Abs. 3 für zulässig erklärten Gummireifen darf das zulässige Gesamtgewicht unter Beachtung der Vorschriften für die Achslasten folgende Werte nicht übersteigen:

  1. 1.

    Fahrzeuge mit nicht mehr als 2 Achsen

    Kraftfahrzeuge und Anhänger jeweils18,00 t
  2. 2.

    Fahrzeuge mit mehr als 2 Achsen - ausgenommen Kraftfahrzeuge nach Nummern 3 und 4 -

    a)Kraftfahrzeuge25,00 t
    b)Kraftfahrzeuge mit einer Doppelachslast nach Absatz 4 Nr. 2 Buchstabe d26,00 t
    c)Anhänger24,00 t
    d)Kraftomnibusse, die als Gelenkfahrzeuge gebaut sind,28,00 t;
  3. 3.

    Kraftfahrzeuge mit mehr als 3 Achsen - ausgenommen Kraftfahrzeuge nach Nummer 4 -

    a)Kraftfahrzeuge mit 2 Doppelachsen, deren Mitten mindestens 4,0 m voneinander entfernt sind,32,00 t
    b)Kraftfahrzeuge mit 2 gelenkten Achsen und mit einer Doppelachslast nach Absatz 4 Nr. 2 Buchstabe d und deren höchstzulässige Belastung, bezogen auf den Abstand zwischen den Mitten der vordersten und der hintersten Achse, 5,00 t je Meter nicht übersteigen darf, nicht mehr als32,00 t;
  4. 4.
    Kraftfahrzeuge mit mehr als 4 Achsen unter Beachtung der Vorschriften in Nummer 332,00 t.

(5a) Abweichend von Absatz 5 gelten für die zulässigen Gewichte von Kraftfahrzeugen nach § 30a Abs. 3 die im Anhang zu dieser Vorschrift genannten Bestimmungen.

(6) Bei Fahrzeugkombinationen (Züge und Sattelkraftfahrzeuge) darf das zulässige Gesamtgewicht unter Beachtung der Vorschriften für Achslasten, Anhängelasten und Einzelfahrzeuge folgende Werte nicht übersteigen:

  1. 1.
    Fahrzeugkombinationen mit weniger als 4 Achsen28,00 t;
  2. 2.

    Züge mit 4 Achsen

    zweiachsiges Kraftfahrzeug mit zweiachsigem Anhänger36,00 t
  3. 3.

    zweiachsige Sattelzugmaschine mit zweiachsigem Sattelanhänger

    a)bei einem Achsabstand des Sattelanhängers von 1,3 m und mehr36,00 t
    b)bei einem Achsabstand des Sattelanhängers von mehr als 1,8 m, wenn die Antriebsachse mit Doppelbereifung und Luftfederung oder einer als gleichwertig anerkannten Federung nach Anlage XII ausgerüstet ist,38,00 t
  4. 4.

    andere Fahrzeugkombinationen mit vier Achsen

    a)mit Kraftfahrzeug nach Absatz 5 Nr. 2 Buchstabe a35,00 t
    b)mit Kraftfahrzeug nach Absatz 5 Nr. 2 Buchstabe b36,00 t;
  5. 5.
    Fahrzeugkombinationen mit mehr als 4 Achsen40,00 t;
  6. 6.
    Sattelkraftfahrzeug, bestehend aus dreiachsiger Sattelzugmaschine mit zwei- oder dreiachsigem Sattelanhänger, das im kombinierten Verkehr im Sinne der Richtlinie 92/106/EWG des Rates vom 7. Dezember 1992 über die Festlegung gemeinsamer Regeln für bestimmte Beförderungen im kombinierten Güterverkehr zwischen Mitgliedstaaten (ABl. EG Nr. L 368 S. 38) einen ISO-Container von 40 Fuß befördert44,00 t.

(7) 1Das nach Absatz 6 zulässige Gesamtgewicht errechnet sich

  1. 1.

    bei Zügen aus der Summe der zulässigen Gesamtgewichte des ziehenden Fahrzeugs und des Anhängers,

  2. 2.

    bei Zügen mit Starrdeichselanhängern (einschließlich Zentralachsanhängern) aus der Summe der zulässigen Gesamtgewichte des ziehenden Fahrzeugs und des Starrdeichselanhängers, vermindert um den jeweils höheren Wert

    1. a)

      der zulässigen Stützlast des ziehenden Fahrzeugs oder

    2. b)

      der zulässigen Stützlast des Starrdeichselanhängers,

    bei gleichen Werten um diesen Wert,

  3. 3.

    bei Sattelkraftfahrzeugen aus der Summe der zulässigen Gesamtgewichte der Sattelzugmaschine und des Sattelanhängers, vermindert um den jeweils höheren Wert

    1. a)

      der zulässigen Sattellast der Sattelzugmaschine oder

    2. b)

      der zulässigen Aufliegelast des Sattelanhängers,

    bei gleichen Werten um diesen Wert.

2Ergibt sich danach ein höherer Wert als

28,00 t(Absatz 6 Nr. 1),
36,00 t(Absatz 6 Nr. 2 und Nr. 3 Buchstabe a und Nr. 4 Buchstabe b),
38,00 t(Absatz 6 Nr. 3 Buchstabe b),
35,00 t(Absatz 6 Nr. 4 Buchstabe a),
40,00 t(Absatz 6 Nr. 5) oder
44,00 t(Absatz 6 Nr. 6),

so gelten als zulässiges Gesamtgewicht 28,00 t, 36,00 t, 38,00 t, 35,00 t, 40,00 t bzw. 44,00 t.

(8) Bei Lastkraftwagen, Sattelkraftfahrzeugen und Lastkraftwagenzügen darf das Gewicht auf der oder den Antriebsachsen im grenzüberschreitenden Verkehr nicht weniger als 25 vom Hundert des Gesamtgewichts des Fahrzeugs oder der Fahrzeugkombination betragen.

(9) 1Der Abstand zwischen dem Mittelpunkt der letzten Achse eines Kraftfahrzeugs und dem Mittelpunkt der ersten Achse seines Anhängers muss mindestens 3,0 m, bei Sattelkraftfahrzeugen und bei land- und forstwirtschaftlichen Zügen sowie bei Zügen, die aus einem Zugfahrzeug und Anhänger-Arbeitsmaschinen bestehen, mindestens 2,5 m betragen. 2Dies gilt nicht für Züge, bei denen das zulässige Gesamtgewicht des Zugfahrzeugs nicht mehr als 7,50 t oder das des Anhängers nicht mehr als 3,50 t beträgt.

(10) Fahrzeuge mit mindestens vier Rädern, einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 25 km/h und einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,50 t, die Teil einer fünf- oder sechsachsigen Fahrzeugkombination sind, müssen im grenzüberschreitenden Verkehr mit den EG-Mitgliedstaaten und den anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum außerdem den im Anhang zu dieser Vorschrift genannten Bedingungen entsprechen.

(11) Für Hubachsen oder Lastverlagerungsachsen sind die im Anhang zu dieser Vorschrift genannten Bestimmungen anzuwenden.

Zu § 34: Neugefasst durch V vom 23. 7. 1990 (BGBl I S. 1489), geändert durch G vom 27.4. 1993 (BGBl I S. 512, 2436), durch V vom 23. 6. 1993 (BGBl I S. 1024), 25. 10. 1994 (BGBl I S. 3127), 12. 8. 1997 (BGBl I S. 2051), 23. 3. 2000 (BGBl I S. 310, 706) und 22. 10. 2003 (BGBl I S. 2085).