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§ 34 SpkG
Sparkassengesetz für das Land Schleswig-Holstein (Sparkassengesetz - SpkG)
Landesrecht Schleswig-Holstein

Erster Teil – Öffentliche Sparkassen → B. – Sparkassen des Privatrechts

Titel: Sparkassengesetz für das Land Schleswig-Holstein (Sparkassengesetz - SpkG)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: SpkG
Gliederungs-Nr.: 2023-1
Normtyp: Gesetz

§ 34 SpkG – Satzung

(1) Das oberste Organ der Sparkasse erlässt die Satzung der Sparkasse.

(2) Die Aufsichtsbehörde erlässt eine Mustersatzung für die Geschäfte von Sparkassen des Privatrechts. Weicht eine Satzung von dieser Mustersatzung ab, so bedarf sie der Genehmigung der Aufsichtsbehörde.