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§ 34 SchulG M-V
Schulgesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Schulgesetz - SchulG M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Teil 3 – Aufbau der Schule

Titel: Schulgesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Schulgesetz - SchulG M-V)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: SchulG M-V
Gliederungs-Nr.: 223-6
Normtyp: Gesetz

§ 34 SchulG M-V – Sonderpädagogische Förderung

(1) Sonderpädagogischer Förderbedarf besteht bei Schülerinnen und Schülern, die so beeinträchtigt sind, dass sie in der Schule oder während ihrer praktischen Ausbildung in beruflichen Vollzeitbildungsgängen ohne sonderpädagogische Förderung nicht hinreichend unterstützt werden können.

(2) Sonderpädagogische Förderbedarfe werden durch den Zentralen Fachbereich für Diagnostik und Schulpsychologie diagnostiziert und durch die zuständige Schulbehörde durch Bescheid festgestellt. Schülerinnen und Schüler, bei denen sonderpädagogischer Förderbedarf festgestellt wurde, haben nach § 53 Absatz 1 Anspruch auf sonderpädagogische Förderung in der allgemein bildenden und beruflichen Schule. Diese wird erforderlichenfalls ergänzt um individuelle Hilfen im Benehmen mit dem örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe.

(3) Sonderpädagogischer Förderbedarf kann auf Antrag der Erziehungsberechtigten, der volljährigen Schülerin oder des volljährigen Schülers, der allgemein bildenden Schule oder der beruflichen Schule in den Förderschwerpunkten Lernen, Sprache, emotionale und soziale Entwicklung, Sehen, Hören, körperliche und motorische Entwicklung, geistige Entwicklung oder Unterricht kranker Schülerinnen und Schüler festgestellt werden. Grundlage ist ein sonderpädagogisches Gutachten, das vom Zentralen Fachbereich für Diagnostik und Schulpsychologie erstellt wird. Die Erziehungsberechtigten, die volljährige Schülerin oder der volljährige Schüler haben einen Anspruch auf umfassende Beratung.

(4) Die Erziehungsberechtigten entscheiden darüber, ob ihr Kind eine allgemein bildende Schule nach § 12 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a bis e oder eine allgemein bildende Schule nach § 12 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe f in Verbindung mit § 36 Absatz 1 besucht, die in ihrer schulorganisatorischen Ausrichtung dem Förderschwerpunkt entspricht, der vom Zentralen Fachbereich für Diagnostik und Schulpsychologie als Hauptförderschwerpunkt festgestellt wurde. Bei besonders stark ausgeprägtem sonderpädagogischen Förderbedarf im Förderschwerpunkt Sprache kann eine Lerngruppe gemäß § 4 Absatz 10, bei sonderpädagogischem Förderbedarf im Förderschwerpunkt emotionale und soziale Entwicklung kann eine Lerngruppe gemäß § 4 Absatz 11 und bei besonders stark ausgeprägtem sonderpädagogischen Förderbedarf im Förderschwerpunkt Lernen kann eine Lerngruppe gemäß § 4 Absatz 12 von den Erziehungsberechtigten als Förderort gewählt werden. Die zuständige Schulbehörde muss der Entscheidung der Erziehungsberechtigten widersprechen, wenn an der gewählten allgemein bildenden Schule (§ 12 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a bis e) die sächlichen oder personellen Voraussetzungen für eine angemessene sonderpädagogische Förderung nicht gegeben sind. Halten die Erziehungsberechtigten an ihrer Entscheidung fest, entscheidet die zuständige Schulbehörde. Ziel ist ein frühestmöglicher Wechsel in eine allgemein bildende Schule (§ 12Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a bis e). Die Erziehungsberechtigten haben einen Anspruch auf umfassende Beratung.

(5) Bei Gewährleistung der räumlichen, sächlichen und personellen Voraussetzungen findet möglichst wohnortnah gemeinsamer Unterricht von Schülerinnen und Schülern mit und ohne sonderpädagogischen Förderbedarf statt.

(6) Gemeinsamer Unterricht in allgemein bildenden Schulen (§ 12 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a bis e) oder in beruflichen Schulen umfasst sonderpädagogische Beratung und bei Bedarf zusätzliche sonderpädagogische Förderung, die im Rahmen innerer oder äußerer Differenzierung erfolgt.

(7) Zeigt die Entwicklung der Schülerin oder des Schülers mit festgestelltem sonderpädagogischen Förderbedarf in der allgemein bildenden Schule (§ 12 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a bis e) oder beruflichen Schule, dass eine hinreichende Förderung nicht möglich ist oder die Förderung anderer Schülerinnen und Schüler erheblich beeinträchtigt wird, ist eine Überprüfung des sonderpädagogischen Förderbedarfes durch den Zentralen Fachbereich für Diagnostik und Schulpsychologie angezeigt.

(8) Die Regelungen des § 34 Absatz 1 bis 4 und 7 gelten für Schulen in freier Trägerschaft entsprechend.

(9) Die oberste Schulbehörde regelt durch Rechtsverordnung

  1. 1.

    das Verfahren zur Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfes,

  2. 2.

    die Entscheidung über den Förderort (§ 34 Absatz 4),

  3. 3.

    die inhaltliche und organisatorische Ausgestaltung der Orte der sonderpädagogischen Förderung sowie die Förderschwerpunkte der Förderschulen,

  4. 4.

    die erreichbaren Abschlüsse an den Förderschulen, die Durchführung von Haus- oder Krankenhausunterricht.