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§ 34 SchG
Schulgesetz für Baden-Württemberg (SchG)
Landesrecht Baden-Württemberg

4. TEIL – Schulaufsicht

Titel: Schulgesetz für Baden-Württemberg (SchG)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: SchG
Gliederungs-Nr.: 2200
Normtyp: Gesetz

§ 34 SchG – Obere Schulaufsichtsbehörde

(1) Obere Schulaufsichtsbehörde ist das Regierungspräsidium.

(2) Die obere Schulaufsichtsbehörde führt

  1. 1.

    die Fachaufsicht über die Schulen,

  2. 2.

    die Dienstaufsicht über die Schulleiter und Lehrer,

  3. 3.

    die Aufsicht über die Erfüllung der dem Schulträger obliegenden Angelegenheiten, soweit nicht die untere Schulaufsichtsbehörde zuständig ist,

  4. 4.

    die Dienst- und Fachaufsicht über die unteren Schulaufsichtsbehörden

soweit nicht Aufgaben der Schulaufsicht einer anderen Schulaufsichtsbehörde durch Rechtsvorschrift zugewiesen sind.

(3) Die obere Schulaufsichtsbehörde ist zuständig für die Maßnahmen nach § 32 Absatz 4.