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§ 34 SächsLJagdG
Sächsisches Landesjagdgesetz (SächsLJagdG)
Landesrecht Sachsen

VI. Abschnitt – Jagdausübung → 2. – Jagdbeschränkungen

Titel: Sächsisches Landesjagdgesetz (SächsLJagdG)
Normgeber: Sachsen
Amtliche Abkürzung: SächsLJagdG
Gliederungs-Nr.: 651-1
Normtyp: Gesetz

§ 34 SächsLJagdG – Jagd- und Schonzeiten  (1)

(1) Das Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung

  1. 1.
    Tierarten, die in § 2 Abs. 1 des Bundesjagdgesetzes nicht genannt sind, dem Jagdrecht zu unterstellen und für diese Tierarten Jagdzeiten festzusetzen,
  2. 2.
    gemäß § 22 Abs. 1 Satz 3 des Bundesjagdgesetzes die Jagdzeiten abzukürzen oder aufzuheben,
  3. 3.
    gemäß § 22 Abs. 4 Satz 2 des Bundesjagdgesetzes Ausnahmen von dem Jagdverbot in den Setz- und Brutzeiten für Schwarzwild, Wildkaninchen, Fuchs, Silber- und Lachmöwe sowie Höckerschwäne zu bestimmen.

(2) Das Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung

  1. 1.
    gemäß § 22 Abs. 1 Satz 3 des Bundesjagdgesetzes für bestimmte Gebiete oder für einzelne Jagdbezirke aus besonderen Gründen der Wildseuchenbekämpfung und des Naturschutzes und der Landschaftspflege zum Abschuss kranken und kümmernden Wildes, zur Vermeidung von übermäßigen Wildschäden, zu wissenschaftlichen Zwecken, Lehr- und Forschungszwecken, bei Störung des Naturhaushaltes oder der Wildhege die Schonzeiten aufzuheben,
  2. 2.
    gemäß § 22 Abs. 2 Satz 2 des Bundesjagdgesetzes bei Störung des Naturhaushaltes Jagdzeiten festzusetzen,
  3. 3.
    gemäß § 22 Abs. 3 des Bundesjagdgesetzes aus Gründen des Naturschutzes und der Landschaftspflege Schonzeiten für Wild gänzlich zu versagen.

(3) Rechtsverordnungen nach Absatz 2 ergehen bei Wildseuchenbekämpfung im Einvernehmen mit dem Staatsministerium des Innern.

(4) Die obere Jagdbehörde kann im Benehmen mit der höheren Naturschutzbehörde

  1. 1.
    in Einzelfällen für den Lebendfang von Wild Ausnahmen nach § 22 Abs. 1 Satz 4 des Bundesjagdgesetzes und zu wissenschaftlichen Lehr- und Forschungszwecken oder für Zwecke der Aufzucht und Wiedereinsetzung Ausnahmen nach § 22 Abs. 4 Satz 5 des Bundesjagdgesetzes zulassen,
  2. 2.
    Regelungen nach Absatz 2 Nr. 1 und 2 auch durch Einzelanordnung treffen und gemäß § 22 Abs. 2 Satz 2 des Bundesjagdgesetzes Ausnahmen zulassen,
  3. 3.
    gemäß § 22 Abs. 4 Satz 3 des Bundesjagdgesetzes im Einzelfall das Aushorsten von Nestlingen und Ästlingen der Habichte für Beizzwecke genehmigen.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. September 2012 durch Artikel 4 Absatz 2 des Gesetzes vom 8. Juni 2012 (SächsGVBl. S. 308). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 1 § 39 Absatz 4 des Gesetzes vom 8. Juni 2012 (SächsGVBl. S. 308).