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§ 34 SSpG
Saarländisches Sparkassengesetz (SSpG)
Landesrecht Saarland

Zweiter Abschnitt – Landesbank Saar

Titel: Saarländisches Sparkassengesetz (SSpG)
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: SSpG
Gliederungs-Nr.: 762-1
Normtyp: Gesetz

§ 34 SSpG – Aufgaben

Die Bank ist Zentralbank der Sparkassen. Sie ist Geschäfts-, Außenhandels-, Staats- und Kommunalbank und betreibt Bankgeschäfte aller Art sowie sonstige Geschäfte, die ihren Zwecken dienen. Die Bank ist berechtigt, Pfandbriefe, Kommunalobligationen und sonstige Schuldverschreibungen auszugeben.