§ 34 SSpG
Saarländisches Sparkassengesetz (SSpG)
Saarländisches Sparkassengesetz (SSpG)
Landesrecht Saarland
Zweiter Abschnitt – Landesbank Saar
§ 34 SSpG – Aufgaben
Die Bank ist Zentralbank der Sparkassen. Sie ist Geschäfts-, Außenhandels-, Staats- und Kommunalbank und betreibt Bankgeschäfte aller Art sowie sonstige Geschäfte, die ihren Zwecken dienen. Die Bank ist berechtigt, Pfandbriefe, Kommunalobligationen und sonstige Schuldverschreibungen auszugeben.