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§ 34 SSchO
Saarländische Schiedsordnung (SSchO)
Landesrecht Saarland

Dritter Abschnitt – Das Schlichtungsverfahren in Strafsachen

Titel: Saarländische Schiedsordnung (SSchO)
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: SSchO
Gliederungs-Nr.: 304-1
Normtyp: Gesetz

§ 34 SSchO

Wird die antragsgegnerische Partei gesetzlich vertreten, so ist die Terminsnachricht auch der Vertretungsperson zuzustellen. Diese ist als Beistand zur Schlichtungsverhandlung zuzulassen.