Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 34 SOG
Gesetz zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (SOG)
Landesrecht Hamburg

SECHSTER TEIL – Einschränkung von Grundrechten und Schlussvorschriften

Titel: Gesetz zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (SOG)
Normgeber: Hamburg
Amtliche Abkürzung: SOG
Gliederungs-Nr.: 2012-1
Normtyp: Gesetz

§ 34 SOG – Änderung von Rechtsvorschriften

(1) Die Baupolizeiverordnung für die Freie und Hansestadt Hamburg vom 8. Juni 1938 (Sammlung des bereinigten hamburgischen Landesrechts 21302-n) wird um folgende Bestimmung ergänzt:

  1.  

    "§ 5a
    Zurücknahme oder Einschränkung der Genehmigung

(1) Die Genehmigung kann zurückgenommen oder nachträglich eingeschränkt werden,

  1. 1.

    wenn sie auf Grund von Angaben des Antragstellers erteilt worden ist, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren,

  2. 2.

    wenn sie dem bestehenden zwingenden Recht widersprach und noch widerspricht,

  3. 3.

    wenn und soweit bei einer Änderung des bestehenden Rechts von der Genehmigung noch nicht Gebrauch gemacht worden ist und Tatsachen vorliegen, die nach dem neuen Recht die Versagung rechtfertigen würden, oder

  4. 4.

    wenn nachträglich Tatsachen eintreten oder, abgesehen von Nummer 1, der zuständigen Behörde bekannt werden, die zur Versagung der Genehmigung berechtigt hätten, sofern die Zurücknahme oder Einschränkung zum Schutz der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung erforderlich ist.

(2) Der Bauherr kann eine angemessene Entschädigung in Geld verlangen, soweit ihm in den Fällen des Absatzes 1 Nummern 2 bis 4 Nachteile entstanden sind, weil er Maßnahmen im Vertrauen auf die Genehmigung durchgeführt hat."

(2) § 30 des Gesetzes über das Schulwesen in der Freien und Hansestadt Hamburg in der Fassung vom 16. April 1957 (Sammlung des bereinigten hamburgischen Landesrechts 223-c) wird um folgenden Absatz 3 ergänzt:

  1.  

    "(3) Die zuständige Behörde ist berechtigt, Personen, insbesondere Erziehungsberechtigte, Lehrherren und Arbeitgeber des Schulpflichtigen vorzuladen. Die Vorladung darf nur durch Zwangsgeld durchgesetzt werden."