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§ 34 SNG
Gesetz zum Schutz der Natur und Heimat im Saarland (Saarländisches Naturschutzgesetz - SNG)
Landesrecht Saarland

Abschnitt 3 – Naturschutz als staatliche Aufgabe → Unterabschnitt 4 – Erhaltung der Tier- und Pflanzenwelt

Titel: Gesetz zum Schutz der Natur und Heimat im Saarland (Saarländisches Naturschutzgesetz - SNG)
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: SNG
Gliederungs-Nr.: 791-14
Normtyp: Gesetz

§ 34 SNG – Zoos

(1) Die Errichtung, der Betrieb oder die wesentliche Änderung eines Zoos bedürfen der Genehmigung der obersten Naturschutzbehörde. Die Genehmigung darf unbeschadet tierschutz- und tierseuchenrechtlicher Vorschriften nur erteilt werden, wenn die Einhaltung der Betreiberpflichten gemäß Artikel 3 der Richtlinie 1999/22/EG des Rates vom 29. März 1999 über die Haltung von Wildtieren in Zoos (ABl. EG Nr. L 94 S. 24) gesichert ist. Sie kann mit Nebenbestimmungen versehen werden und nachträglich geändert werden, um die Anforderungen an die Haltung von Tieren in Zoos dem Stand von Wissenschaft und Praxis anzupassen. Die Genehmigung wird durch eine nach anderen Vorschriften erforderliche behördliche Gestattung ersetzt; die behördliche Gestattung ergeht im Einvernehmen mit der obersten Naturschutzbehörde und darf nur erteilt werden, wenn die in Absatz 1 genannten Voraussetzungen vorliegen.

(2) Die Einhaltung der Betreiberpflichten gemäß Absatz 1 Satz 2 wird von der obersten Naturschutzbehörde durch Kontrollen überwacht. Liegt eine Zulassung nicht vor oder werden die Betreiberpflichten nicht eingehalten, so trifft die Zulassungsbehörde die notwendigen Anordnungen, um die Einhaltung der Betreiberpflichten innerhalb einer Frist von höchstens zwei Jahren sicherzustellen. Sie kann den Zoo während dieser Frist ganz oder teilweise für die Öffentlichkeit schließen.

(3) Kommt der Betreiber den Anordnungen nicht fristgerecht nach, so widerruft oder ändert die Zulassungsbehörde die Genehmigung und ordnet die vollständige oder teilweise Schließung des Zoos an. Im Fall einer vollständigen oder teilweisen Schließung eines Zoos sind die erforderlichen Maßnahmen anzuordnen, um die betroffenen Tiere auf Kosten des Betreibers anderweitig art- und tiergerecht unterzubringen oder mit ihnen in Übereinstimmung mit den tierschutzrechtlichen Bestimmungen in sonstiger Weise zu verfahren.

(4) Der Nachweis der Einhaltung der Betreiberpflichten gemäß Absatz 1 Satz 2 kann auch

  1. 1.
    im Rahmen eines freiwilligen Verfahrens zur Zertifizierung von Zoos durch den Verband deutscher Zoodirektoren erbracht werden, sofern dieser ein Verfahren beschließt und dieses von der obersten Naturschutzbehörde genehmigt wird oder
  2. 2.
    durch eine gemäß der Verordnung (EG) Nr. 761/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. März 2001 über die freiwillige Beteiligung von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für das Umweltmanagement und die Betriebsprüfung (EMAS) (ABl. EG Nr. L 114 S. 1) aktuelle Eintragung in das europäische Organisationsregister erbracht werden, sofern die fachlichen und rechtlichen Voraussetzungen gemäß der Richtlinie 1999/22/EG gegenüber der obersten Naturschutzbehörde nachgewiesen wurden.