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§ 34 SAIG
Saarländisches Architekten- und Ingenieurkammergesetz (SAIG) 
Landesrecht Saarland

Teil 2 – Schutz der Berufsbezeichnung "Beratende Ingenieurin" oder "Beratender Ingenieur"; Stadtplanerinnen und -planer, Bauvorlageberechtigte, Tragwerksplanerinnen und -planer, Brandschutzplanerinnen und -planer; Ingenieurkammer des Saarlandes → Abschnitt 3 – Bauvorlageberechtigte, Tragwerksplanerinnen und -planer, Brandschutzplanerinnen und -planer

Titel: Saarländisches Architekten- und Ingenieurkammergesetz (SAIG) 
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: SAIG
Gliederungs-Nr.: 700-4
Normtyp: Gesetz

§ 34 SAIG – Auswärtige Brandschutzplanerinnen und -planer

(1) Personen, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem nach dem Recht der Europäischen Union gleichgestellten Staat zur Erstellung von Brandschutznachweisen niedergelassen sind (auswärtige Brandschutzplanerinnen und -planer), sind im Saarland ohne Eintragung in die Liste nach § 33 zur Erstellung von Brandschutznachweisen berechtigt, wenn

  1. 1.

    sie nach der Rechtsverordnung auf Grund des § 86 Absatz 3 der Landesbauordnung berechtigt sind, Brandschutznachweise bauaufsichtlich zu prüfen oder zu bescheinigen oder

  2. 2.

    sie eine der Berechtigung zur Erstellung von Brandschutznachweisen vergleichbare Berechtigung besitzen und

    1. a)

      sie für den Erwerb der Berechtigung dem § 33 Absatz 1 Nummer 2 oder 3 vergleichbare Anforderungen erfüllen mussten oder

    2. b)

      ihnen die Ingenieurkammer bescheinigt hat, dass sie die Voraussetzungen des § 33 Absatz 1 Nummer 2 oder 3 erfüllen, oder eine andere deutsche Architekten- oder Ingenieurkammer eine entsprechende Bescheinigung erteilt hat.

(2) Auswärtige Brandschutzplanerinnen und -planer nach Absatz 1 Nummer 1 und Nummer 2 Buchstabe a haben das erstmalige Tätigwerden als Brandschutzplanerin oder -planer vorher der Ingenieurkammer anzuzeigen. Auswärtige Brandschutzplanerinnen und -planer nach Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a haben dabei

  1. 1.

    eine Bescheinigung darüber, dass sie in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem nach dem Recht der Europäischen Union gleichgestellten Staat rechtmäßig zur Erstellung von Brandschutznachweisen niedergelassen sind und ihnen die Ausübung dieser Tätigkeit im Zeitpunkt der Vorlage der Bescheinigung nicht, auch nicht vorübergehend, untersagt ist, und

  2. 2.

    einen Nachweis darüber, dass sie im Niederlassungsstaat für die Berechtigung zur Erstellung von Brandschutznachweisen mindestens die Voraussetzungen des § 33 Absatz 1 Nummer 2 oder 3 erfüllen mussten,

vorzulegen. § 30 Absatz 2 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend. Die Bescheinigung nach Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b wird von der Ingenieurkammer auf Antrag erteilt. § 29 Absatz 3 gilt entsprechend.

(3) Auswärtige Brandschutzplanerinnen und -planer, die der Ingenieurkammer ihr Tätigwerden nach Absatz 2 angezeigt haben oder denen die Ingenieurkammer die Bescheinigung nach Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b erteilt hat, sind in einem entsprechenden Verzeichnis (Verzeichnis der auswärtigen Brandschutzplanerinnen und -planer) zu führen. Die Ingenieurkammer kann das Tätigwerden als Brandschutzplanerin oder -planer untersagen und die Eintragung in dem Verzeichnis der auswärtigen Brandschutzplanerinnen und -planer löschen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht erfüllt sind.