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§ 34 POG
Polizei- und Ordnungsbehördengesetz (POG)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Dritter Abschnitt – Datenverarbeitung → Zweiter Unterabschnitt – Besondere Befugnisse der Datenerhebung

Titel: Polizei- und Ordnungsbehördengesetz (POG)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: POG
Gliederungs-Nr.: 2012-1
Normtyp: Gesetz

§ 34 POG – Besondere Mittel der verdeckten Datenerhebung

(1) Die Polizei kann personenbezogene Daten durch den Einsatz besonderer Mittel der verdeckten Datenerhebung nach Absatz 2 erheben über

  1. 1.

    die Verantwortlichen nach den §§ 4 und 5 und unter den Voraussetzungen des § 7 über die dort genannten Personen, soweit die Datenerhebung zur Abwehr einer Gefahr für Leib oder Leben erforderlich ist,

  2. 2.

    Personen, bei denen bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie innerhalb eines übersehbaren Zeitraums auf eine zumindest ihrer Art nach konkretisierte Weise Straftaten von erheblicher Bedeutung begehen und die Datenerhebung zur vorbeugenden Bekämpfung dieser Straftaten erforderlich ist,

  3. 3.

    Personen, deren individuelles Verhalten die konkrete Wahrscheinlichkeit begründet, dass sie innerhalb eines übersehbaren Zeitraums eine in § 129a Abs. 1 und 2 des Strafgesetzbuchs bezeichnete Straftat begehen, die dazu bestimmt ist

    1. a)

      die Bevölkerung auf erhebliche Weise einzuschüchtern,

    2. b)

      eine Behörde oder eine internationale Organisation rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt zu nötigen oder

    3. c)

      die politischen, verfassungsrechtlichen, wirtschaftlichen oder sozialen Grundstrukturen eines Staates oder einer internationalen Organisation zu beseitigen oder erheblich zu beeinträchtigen,

    und durch die Art ihrer Begehung oder ihre Auswirkungen einen Staat oder eine internationale Organisation erheblich schädigen können,

  4. 4.

    Kontakt- und Begleitpersonen (§ 29 Abs. 3 Nr. 6), soweit die Datenerhebung zur vorbeugenden Bekämpfung von Straftaten von erheblicher Bedeutung erforderlich ist, und

  5. 5.

    Personen im Umfeld einer in besonderem Maß als gefährdet erscheinenden Person, soweit die Datenerhebung zur Abwehr der Gefahr erforderlich ist.

Die Datenerhebung darf auch durchgeführt werden, wenn Dritte unvermeidbar betroffen werden.

(2) Besondere Mittel der verdeckten Datenerhebung im Sinne dieses Gesetzes sind

  1. 1.

    die planmäßig angelegte Beobachtung einer Person, die durchgehend länger als 24 Stunden oder über einen Zeitraum von mehr als einer Woche durchgeführt werden soll (längerfristige Observation),

  2. 2.

    der verdeckte Einsatz technischer Mittel zur Anfertigung von Bildaufzeichnungen,

  3. 3.

    der verdeckte Einsatz technischer Mittel zum Abhören und Aufzeichnen des nicht öffentlich gesprochenen Wortes,

  4. 4.

    der Einsatz von Polizeibeamten unter einer ihnen auf Dauer angelegten Legende (verdeckte Ermittler),

  5. 5.

    der Einsatz von Personen, deren Zusammenarbeit mit der Polizei Dritten nicht bekannt ist (Vertrauenspersonen), und

  6. 6.

    der Einsatz technischer Mittel zur Feststellung des jeweiligen Standortes einer Person oder eines Fahrzeuges.

(3) Straftaten von erheblicher Bedeutung im Sinne dieses Gesetzes sind

  1. 1.

    Verbrechen und

  2. 2.

    Vergehen, die im Einzelfall nach Art und Schwere geeignet sind, den Rechtsfrieden besonders zu stören, soweit sie

    1. a)

      sich gegen Leib, Leben oder Freiheit einer Person oder bedeutende Sach- oder Vermögenswerte richten,

    2. b)

      auf den Gebieten des unerlaubten Waffen- oder Betäubungsmittelverkehrs, der Geld- und Wertzeichenfälschung oder des Staatsschutzes (§§ 74a und 120 des Gerichtsverfassungsgesetzes) begangen werden, oder

    3. c)

      gewerbs-, gewohnheits-, serien- oder bandenmäßig oder sonst organisiert begangen werden.

(4) Der Einsatz besonderer Mittel nach

  1. 1.

    Absatz 2 Nr. 1,

  2. 2.

    Absatz 2 Nr. 2, soweit Bildaufzeichnungen bestimmter Personen durchgehend länger als 24 Stunden oder über einen Zeitraum von mehr als einer Woche angefertigt werden sollen,

  3. 3.

    Absatz 2 Nr. 3 bis 5

bedarf der richterlichen Entscheidung. Die Maßnahme nach Absatz 2 Nr. 1 bis 3 ist auf höchstens einen Monat zu befristen; im Fall des Absatzes 2 Nr. 4 und 5 ist die Maßnahme auf höchstens drei Monate zu befristen. Eine Verlängerung um jeweils nicht mehr als denselben Zeitraum ist zulässig, sofern die Voraussetzungen der Anordnung weiterhin vorliegen. Zuständig ist das Amtsgericht, in dessen Bezirk die Polizeidienststelle ihren Sitz hat. § 21 Abs. 1 Satz 3 gilt entsprechend. Bei Gefahr im Verzug kann die Maßnahme vorläufig durch die Behördenleitung oder einen von ihr besonders beauftragten Beamten mit der Befähigung für das vierte Einstiegsamt angeordnet werden; die richterliche Entscheidung ist unverzüglich nachzuholen.

(5) Der Einsatz besonderer Mittel nach Absatz 2 Nr. 2, soweit er keiner richterlichen Entscheidung nach Absatz 4 Satz 1 Nr. 2 bedarf, und Absatz 2 Nr. 6 darf nur durch die Behördenleitung oder einen von ihr besonders beauftragten Beamten mit der Befähigung für das vierte Einstiegsamt angeordnet werden. Die Maßnahme ist zu befristen und kann wiederholt angeordnet werden. Bei Gefahr im Verzug können besondere Mittel nach Absatz 2 Nr. 2 und 6 vorläufig eingesetzt werden; eine Entscheidung nach Satz 1 ist unverzüglich nachzuholen.

(6) Soweit es zur Geheimhaltung der wahren Identität des verdeckten Ermittlers erforderlich ist, dürfen entsprechende Urkunden hergestellt, verändert und gebraucht werden. Ein verdeckter Ermittler darf zur Erfüllung seines Auftrages unter Geheimhaltung seiner wahren Identität am Rechtsverkehr teilnehmen sowie mit Einverständnis des Berechtigten, nicht jedoch unter Vortäuschung eines Zutrittsrechts, dessen Wohnung betreten. Soweit es zur Geheimhaltung der Zusammenarbeit einer Vertrauensperson mit der Polizei erforderlich ist, gilt Satz 1 entsprechend.