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§ 34 OBG
Thüringer Gesetz über die Aufgaben und Befugnisse der Ordnungsbehörden (Ordnungsbehördengesetz - OBG -)
Landesrecht Thüringen

Dritter Abschnitt – Ordnungsbehördliche Verordnungen

Titel: Thüringer Gesetz über die Aufgaben und Befugnisse der Ordnungsbehörden (Ordnungsbehördengesetz - OBG -)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: OBG
Gliederungs-Nr.: 20-4
Normtyp: Gesetz

§ 34 OBG – In-Kraft-Treten und Geltungsdauer

(1) Ordnungsbehördliche Verordnungen treten eine Woche nach ihrer Verkündung in Kraft, soweit in ihnen nichts anderes bestimmt ist. In der Verordnung kann im öffentlichen Interesse ein anderer Zeitpunkt bestimmt werden, frühestens jedoch der auf die Verkündung folgende Tag. Eine nach § 35 Abs. 3 verkündete Verordnung tritt, wenn in ihr nicht ein anderer Zeitpunkt bestimmt ist, mit der Notverkündung in Kraft.

(2) Ordnungsbehördliche Verordnungen müssen eine Beschränkung ihrer Geltungsdauer enthalten. Die Geltung darf nicht über 20 Jahre hinaus erstreckt werden. Verordnungen, die keine Beschränkung der Geltungsdauer enthalten, treten spätestens 20 Jahre nach ihrem In-Kraft-Treten außer Kraft.

(3) Die Bestimmung des Absatzes 2 findet keine Anwendung auf ordnungsbehördliche Verordnungen, die auf Bundesrecht beruhen oder durch die ordnungsbehördliche Verordnungen abgeändert oder aufgehoben werden.